Artikel 11 VO (EU) 2024/1252
Dauer des Genehmigungsverfahrens
(1) Bei strategischen Projekten in der Union darf das Genehmigungsverfahren nicht länger dauern als
- a)
- 27 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,
- b)
- 15 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei strategischen Projekten in der Union, die vor ihrer Anerkennung als strategische Projekt dem Genehmigungsverfahren unterlagen, und bei Verlängerungen von bestehenden strategischen Projekten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde, das Genehmigungsverfahren nach der Anerkennung des Projekts als strategisches Projekt nicht länger dauern als
- a)
- 24 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,
- b)
- 12 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.
(3) Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der Schritt der Prüfung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der genannten Richtlinie nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(4) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des strategischen Projekts dies erfordern, können Mitgliedstaaten im Einzelfall und vor Ablauf der jeweiligen Fristen:
- a)
- die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fristen um höchstens sechs Monate verlängern;
- b)
- die Fristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b um höchstens drei Monate verlängern.
In Fall einer solchen Verlängerung teilt die bestreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für die umfassende Entscheidung mit.
(5) Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2011/92/EU erfolgt die Feststellung, ob das strategische Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden soll, binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Projektträger alle gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
(6) Die betreffende zentrale Anlaufstelle hat spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags für ein strategisches Projekt festzustellen, dass der Antrag vollständig ist oder, wenn nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt wurden, den Projektträger unter Angabe der fehlenden Informationen aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal für unvollständig befunden, so darf die betreffende zentrale Anlaufstelle keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand des ersten Ersuchens um zusätzliche Informationen waren, und darf nur weitere Nachweise anfordern, die zur Vervollständigung der als fehlend eingestuften Informationen erforderlich sind.
Der Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit des Antrags gemäß Unterabsatz 1 bestätigt wird, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens.
(7) Die betreffende zentrale Anlaufstelle erstellt spätestens einen Monat nach der Bestätigung gemäß Absatz 6 dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Projektträger und anderen betroffenen zuständigen Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Der Zeitplan wird vom Projektträger auf der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Website veröffentlicht. Die betreffende zentrale Anlaufstelle aktualisiert den Zeitplan im Fall wesentlicher Änderungen, die sich auf den Zeitpunkt der umfassenden Entscheidung auswirken könnten.
(8) Die betreffende zentrale Anlaufstelle unterrichtet den Projektträger, wann der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU fällig ist, wobei sie der Organisation des Genehmigungsverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Bewertung des Berichts einzuräumen, Rechnung trägt. Der Zeitraum vom Zeitpunkt zwischen der Frist für die Vorlage des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der tatsächlichen Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(9) Führt die Konsultation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2011/92/EU dazu, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung um zusätzliche Informationen ergänzt werden muss, so kann die betreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger die Möglichkeit einräumen, zusätzliche Informationen vorzulegen. In einem solchen Fall teilt diese zentrale Anlaufstelle dem Projektträger mit, bis wann die zusätzlichen Informationen vorzulegen sind, wobei es sich um eine Frist von mindestens 30 Tagen nach der Mitteilung handeln muss. Der Zeitraum zwischen der Frist für die Vorlage der zusätzlichen Informationen und der Übermittlung dieser Informationen wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(10) Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.
Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.