Artikel 12 VO (EU) 2024/1252

Umweltprüfungen und Genehmigungen

(1) Ist für ein strategisches Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich, so ersucht der betreffende Projektträger spätestens 30 Tage nach der Bekanntgabe der Anerkennung als strategisches Projekt und vor Einreichung des Antrags die betreffende zentrale Anlaufstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufzunehmen sind.

Die betreffende zentrale Anlaufstelle stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme so bald wie möglich und innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab dem Datum, an dem der Projektträger seinen Antrag auf Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird.

(2) Bei strategischen Projekten, bei denen sich die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen von Umweltauswirkungen gleichzeitig aus der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ergibt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt wird, das sämtliche Anforderungen dieser Gesetzgebungsakte der Union erfüllt.

Im Rahmen eines in Unterabsatz 1 genannten koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen Einzelprüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die durch die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union vorgeschrieben sind.

Im Rahmen eines in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Verfahrens sieht die zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen für ein bestimmtes Projekt vor, die durch die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union vorgeschrieben ist.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem strategischen Projekt binnen 90 Tagen nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie veröffentlichen.

(4) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannte Frist vor ihrem Ablauf und im Einzelfall um maximal 20 Tage verlängern. In diesem Fall teilt die betreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für seine begründete Schlussfolgerung mit.

(5) Bei strategischen Projekten darf die Frist für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e bzw. der Behörden im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht länger als 85 Tage und gemäß Artikel 6 Absatz 7 der genannten Richtlinie nicht kürzer als 30 Tage sein. In Ausnahmefällen kann der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um 40 Tage verlängern. Die zentrale Anlaufstelle teilt dem Projektträger die Gründe für diese Verlängerung mit.

(6) Absatz 1 gilt nicht für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Anerkennung als strategisches Projekt in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind.

Die Absätze 2 bis 5 gelten für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Anerkennung als strategisches Projekt in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, nur insoweit, als die in diesen Absätzen genannten Schritte noch nicht abgeschlossen sind.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.