Artikel 13 VO (EU) 2024/1252

Planung

(1) Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, prüfen, ob es angezeigt ist, Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe in diese Pläne aufzunehmen. Vorrang haben bei der Prüfung der Aufnahme dieser Bestimmungen künstliche und bebaute Flächen, Industriegelände, Brachflächen und aktive oder stillgelegte Bergwerke, darunter auch solche mit etwaigen ausgewiesenen Mineralvorkommen.

(2) Werden Pläne, die Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls von der kombinierten Prüfung erfasst.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(**)

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

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