Artikel 14 VO (EU) 2024/1252

Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

(1) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw (Kiew) unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.

(2) Alle gemäß diesem Abschnitt gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit auf leicht verständliche Weise zugänglich gemacht, und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Projekt müssen auf derselben Website verfügbar sein.

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