Artikel 18 VO (EU) 2024/1252
Online-Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen über Verwaltungsverfahren, die für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe relevant sind, online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise zur Verfügung:
- a)
- die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Informationen,
- b)
- das Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen Verwaltungsverfahren, die für die Erteilung der jeweiligen Genehmigungen erforderlich sind,
- c)
- Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
- d)
- Finanzierungsmöglichkeiten auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
- e)
- Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter unter anderem auch Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.
(2) Die Kommission stellt im Internet auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise Informationen zu Verwaltungsverfahren, die für die Anerkennung des Status eines strategischen Projekts erforderlich sind, und zu den Vorteilen dieser Anerkennung zur Verfügung.
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