Artikel 17 VO (EU) 2024/1252
Erleichterung von Abnahmevereinbarungen
(1) Die Kommission richtet ein System ein, das den Abschluss von Abnahmevereinbarungen im Zusammenhang mit strategischen Projekten im Einklang mit den Wettbewerbsregeln erleichtert.
(2) Das in Absatz 1 genannte System muss es potenziellen Abnehmern ermöglichen, Gebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:
- a)
- die Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, die sie kaufen wollen,
- b)
- der beabsichtigte Preis oder die beabsichtigte Preisspanne,
- c)
- die vorgesehene Laufzeit der Abnahmevereinbarung.
(3) Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es den Projektträgern strategischer Projekte, Angebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:
- a)
- die Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, für die sie Abnahmevereinbarungen schließen wollen,
- b)
- den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem sie bereit sind, zu verkaufen,
- c)
- die vorgesehene Laufzeit der Abnahmevereinbarung.
(4) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den Projektträgern strategischer Projekte und den für ihr Projekt infrage kommenden potenziellen Abnehmern her.
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