Artikel 16 VO (EU) 2024/1252

Koordinierung der Finanzierung

(1) Auf Antrag eines Projektträgers eines strategischen Projekts erörtert die gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a eingerichtete ständige Untergruppe und bietet Beratung dazu, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei sie die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens den folgenden Elementen Rechnung trägt:

a)
zusätzliche private Finanzierungsquellen;
b)
Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
c)
bestehenden Instrumenten und Programmen der Mitgliedstaaten, auch von Exportkreditagenturen sowie nationalen Förderbanken und -instituten;
d)
einschlägigen Förder- und Finanzierungsprogrammen der Union, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Global-Gateway-Initiative für strategische Projekte in Drittländern oder in ÜLGs.

(2) Bis zum 24. Mai 2026 legt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a genannten ständigen Untergruppe einen Bericht vor, in dem die Hindernisse für den Zugang zu Finanzmitteln für strategische Projekte beschrieben und Empfehlungen zur Erleichterung dieses Zugangs geboten werden.

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