Artikel 15 VO (EU) 2024/1252

Beschleunigung der Durchführung strategischer Projekte

(1) Die Kommission ergreift, je nach Sachlage in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, um private Investitionen in strategische Projekte zu beschleunigen und zu fördern. Zu diesen Tätigkeiten kann unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Bereitstellung und Koordinierung von Unterstützung für strategische Projekte gehören, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben.

(2) Der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreift Maßnahmen, um dessen fristgerechte und wirksame Durchführung zu erleichtern. Derartige Maßnahmen können Unterstützung umfassen zur

a)
Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten;
b)
weiteren Verbesserung der Fähigkeit der Projektträger, die konstruktive Einbindung und aktive Beteiligung der von dem strategischen Projekt betroffenen Gemeinschaften sicherzustellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.