Artikel 19 VO (EU) 2024/1252

Nationale Explorationsprogramme

(1) Bis zum 24. Mai 2025 erstellt jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe und Trägerminerale kritischer Rohstoffe. Diese nationalen Programme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Programme umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren Informationen über das Vorkommen kritischer Rohstoffe in der Union. Sie umfassen je nach Sachlage folgende Maßnahmen:

a)
Kartierung von Mineralen in geeigneter Größenordnung,
b)
geochemische Kampagnen, unter anderem zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung von Böden, Sedimenten oder Gesteinen,
c)
geowissenschaftliche Erhebungen, z. B. geophysikalische Erhebungen,
d)
Verarbeitung der im Rahmen der allgemeinen Exploration gesammelten Daten, einschließlich der Erstellung von prädiktiven Karten,
e)
Neuauswertung vorhandener geowissenschaftlicher Erhebungsdaten, um nicht identifizierte Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, und Trägerminerale kritischer Rohstoffe zu überprüfen.

(3) Gestalten sich die geologischen Verhältnisse eines Mitgliedstaats so, dass mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen mit hoher Sicherheit keine Lagerstätten kritischer Rohstoffe oder ihrer Trägerminerale ermittelt werden, so kann das in Absatz 1 genannte nationale Programm aus einschlägigen wissenschaftlichen Nachweisen bestehen. Diese Nachweise werden im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des nationalen Programms aktualisiert, um etwaigen Änderungen in der Liste der kritischen Rohstoffe Rechnung zu tragen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Programme gemäß Absatz 1 mit.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen ihrer gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichte Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der in ihren in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Programmen vorgesehenen Maßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten machen Karten mit grundlegenden Informationen über ihre Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen der in Absatz 1 genannten nationalen Programme gesammelt wurden, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen die Einstufung der etwaigen ermittelten Vorkommen anhand der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen. Ausführlichere Informationen, einschließlich verarbeiteter geophysikalischer und geochemischer Daten in geeigneter Auflösung und groß angelegter geologischer Kartierung, werden auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(7) Unter Berücksichtigung der bestehenden Zusammenarbeit bei der allgemeinen Exploration erörtert die in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe c genannte ständige Untergruppe die in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Programme und deren Durchführung, wobei sie zumindest Folgendes berücksichtigt:

a)
das Potenzial für eine Zusammenarbeit, auch bei der Exploration grenzüberschreitender Mineralvorkommen und gemeinsamer geologischer Formationen,
b)
bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen,
c)
die Möglichkeit, eine integrierte Datenbank für die Speicherung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten nationalen Programme einzurichten.

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