Artikel 20 VO (EU) 2024/1252
Überwachung und Stresstests
(1) Die Kommission überwacht Versorgungsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen, insbesondere in Bezug auf Risiken, die den Wettbewerb verzerren oder den Binnenmarkt fragmentieren könnten.
Diese Überwachung erstreckt sich mindestens auf die Entwicklung der folgenden Parameter:
- a)
- Handelsströme zwischen der Union und Drittländern sowie innerhalb des Binnenmarkts,
- b)
- Angebot und Nachfrage,
- c)
- Konzentration des Angebots,
- d)
- Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für Rohstoffe,
- e)
- Preisvolatilität,
- f)
- Engpässe auf allen Stufen der Produktion in der Union und Engpässe bei der Genehmigung strategischer Projekte in der Union,
- g)
- potenzielle Hindernisse für den Handel mit kritischen Rohstoffen oder Waren, für die im Binnenmarkt kritische Rohstoffe als Input verwendet werden.
(2) Die nationalen Behörden, die an der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überwachung, indem sie
- a)
- die einschlägigen Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter, außer für dessen Buchstaben e, aber einschließlich der in Artikel 21 genannten Informationen, austauschen,
- b)
- in Abstimmung mit der Kommission und den anderen teilnehmenden Behörden Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 21 genannten Informationen, zusammentragen,
- c)
- die Versorgungsrisiken für kritische Rohstoffe unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter analysieren,
- d)
- die Kommission unverzüglich unterrichten, wenn der Mitgliedstaat Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Versorgungsunterbrechung im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen erlangt.
(3) Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die an der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, sicher, dass mindestens alle drei Jahre oder in dem Fall, dass bei der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung ein erheblicher Anstieg der Versorgungsrisiken festgestellt wird, ein Stresstest für die Lieferkette jedes strategischen Rohstoffs durchgeführt wird. Zu diesem Zweck koordiniert die in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannte ständige Untergruppe die Durchführung von Stresstests für die verschiedenen strategischen Rohstoffe durch die verschiedenen teilnehmenden Behörden und teilt sie auf.
Die in Unterabsatz 1 genannten Stresstests bestehen aus einer Bewertung der Anfälligkeit der Rohstofflieferkette der Union des relevanten kritischen Rohstoffs in der Union für Versorgungsunterbrechungen, indem die Auswirkungen verschiedener Szenarien, bei deren Eintreten solche Versorgungsunterbrechungen verursacht werden können, und ihre potenziellen Auswirkungen geschätzt werden, wobei mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen sind:
- a)
- wo der betreffende strategische Rohstoff gewonnen, verarbeitet oder rezykliert wird,
- b)
- die Kapazitäten der Wirtschaftsakteure entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe sowie die Marktstruktur,
- c)
- Faktoren, die sich auf die Versorgung auswirken könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die geopolitische Lage, die Logistik, die Energieversorgung, die Arbeitskräfte oder Naturkatastrophen,
- d)
- die Verfügbarkeit von Bezugsquellen und die Möglichkeit, sie rasch zu diversifizieren, Rohstoffe zu ersetzen oder die Nachfrage zu verringern,
- e)
- die Nutzer der relevanten strategischen Rohstoffe entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe und ihren Anteil an der Nachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung von Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel relevant sind, sowie von Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen,
- f)
- potenzielle Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel mit strategischen Rohstoffen oder Waren, für die im Binnenmarkt strategische Rohstoffe als Input verwendet werden.
(4) Die Kommission macht auf einer frei zugänglichen Website ein Monitoring-Dashboard öffentlich zugänglich und aktualisiert es regelmäßig, wobei es Folgendes enthält:
- a)
- aggregierte Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter,
- b)
- eine aggregierte Beschreibung der Berechnung des Versorgungsrisikos im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen,
- c)
- etwaige allgemeine Vorschläge für geeignete Abhilfestrategien zur Verringerung des Versorgungsrisikos, es sei denn, durch die öffentliche Zugänglichmachung dieser allgemeinen Vorschläge wird der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen gefährdet.
(5) Die Kommission analysiert die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels eingeholten Informationen. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Analyse zu der Auffassung, dass ein eindeutiger Hinweis auf das Risiko einer Versorgungsunterbrechung besteht, durch die der Wettbewerb verzerrt oder der Binnenmarkt fragmentiert werden könnte, so warnt sie die Mitgliedstaaten, den Ausschuss und die Verwaltungsgremien der Union vor Krisenüberwachungs- oder Krisenmanagementmechanismen, deren Anwendungsbereich relevante strategische oder kritische Rohstoffe umfasst. Je nach Sachlage bewertet die Kommission auch, ob dieses Risiko eine Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 erfordert.
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