Artikel 34 VO (EU) 2024/1252

Umsetzung und Angleichung an die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Artikel 28, 29, 31 und 33 zu erlassen, um

a)
Anforderungen an die technische Konzeption und den Betrieb des Datenträgers und der eindeutigen Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 festzulegen;
b)
auf technische Normen zu verweisen, die in Bezug auf den Datenträger und die eindeutige Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 zu verwenden sind;
c)
Vorschriften für die Aufnahme der in Artikel 28 Absatz 4 genannten eindeutigen Produktkennung in Register, die für die Marktüberwachung und Zollkontrollen relevant sind, festzulegen;
d)
Anforderungen in Bezug auf Zollkontrollen in Verbindung mit dem Datenträger und der eindeutigen Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 festzulegen;
e)
Verfahren für den Umgang mit Produkten festzulegen, die ein Risiko auf nationaler Eben oder einen formalen Verstoß darstellen, sowie damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen für den Fall, dass Einwände gegen die ergriffenen Marktüberwachungsmaßnahmen erhoben werden;
f)
Anforderungen in Verbindung mit der EU-Konformitätserklärung sowie allgemeine Grundsätze und Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung festzulegen.

Diese delegierten Rechtsakte verweisen auf andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, insbesondere auf die Richtlinie 2009/125/EG, und stellen die Abstimmung damit sicher und tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig die wirksame Umsetzung der Artikel 28, 29 und 31 der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

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