Artikel 35 VO (EU) 2024/1252

Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe

(1) Es wird der Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss” ) eingerichtet.

(2) Der Ausschuss berät die Kommission und nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

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