Artikel 31 VO (EU) 2024/1252

Erklärung zum ökologischen Fußabdruck

(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke von Absatz 3 dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des ökologischen Fußabdrucks verschiedener kritischer Rohstoffe gemäß Anhang V und unter Berücksichtigung wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden und einschlägiger internationaler Normen zu erlassen. In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften werden mindestens die drei relevantesten Umweltauswirkungskategorien genannt, auf die der größte Teil des gesamten ökologischen Fußabdrucks entfällt. Treibhausgasemissionen sind eine der Umweltkategorien. Die Erklärung zum Fußabdruck ist auf diese Umweltauswirkungskategorien beschränkt.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 24. November 2025 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, welche kritischen Rohstoffe bei der Bewertung der Frage, ob die Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe notwendig und verhältnismäßig ist, Vorrang haben.

Für die kritischen Rohstoffe, die die Kommission als vorrangig eingestuft hat, legt die Kommission spätestens 12 Monate nach der Übermittlung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Berichts die Schlussfolgerungen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke von Absatz 3 vor.

(3) Die Kommission erlässt Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften für einen bestimmten kritischen Rohstoff, wenn sie unter Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Umweltauswirkungskategorien zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende kritische Rohstoff einen erheblichen ökologischen Fußabdruck hat und dass daher eine Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks dieses kritischen Rohstoffs in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Umweltauswirkungskategorien beim Inverkehrbringen notwendig und verhältnismäßig ist, um zu den Klima- und Umweltzielen der Union beizutragen, indem die Versorgung mit kritischen Rohstoffen mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck erleichtert wird.

(4) Bei der Prüfung, ob die in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission

a)
die Frage, ob und wie und wie effizient die Klima- und Umweltziele der Union bereits durch andere Rechtsakte der Union erreicht werden, die für den betreffenden kritischen Rohstoff gelten;
b)
das Vorhandensein und die Übernahme einschlägiger internationaler Normen und Leitlinien oder die Aussichten auf eine Einigung auf solche Normen auf internationaler Ebene sowie nachhaltige Praktiken auf dem Markt, einschließlich der gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannten freiwilligen Systeme;
c)
die Wirksamkeit strategischer Partnerschaften, strategischer Projekte, Handelsabkommen und anderer internationaler Instrumente sowie der Öffentlichkeitsarbeit der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union;
d)
die damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer.

(5) Die Kommission führt eine vorherige Folgenabschätzung durch, um zu entscheiden, ob ein delegierter Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen wird. Diese Bewertung muss

a)
unter anderem auf einer Konsultation folgender Parteien beruhen:

i)
aller relevanten Interessenträger, z. B. Industrie einschließlich der nachgelagerten Industrie, KMU und gegebenenfalls Handwerk, Sozialpartner, Händler, Einzelhändler, Einführer, Organisationen, die sich für die Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz einsetzen, Verbraucherorganisationen und Wissenschaftler,
ii)
der Drittländer oder überseeischen Länder und Gebiete, deren Handel mit der Union durch diese Verpflichtung erheblich beeinträchtigt werden könnte,
iii)
des Ausschusses,
iv)
gegebenenfalls Agenturen der Union mit Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes;

b)
sicherstellen, dass solche Maßnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dass sie nicht handelsbeschränkender sind, als es für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lieferanten aus Drittländern einer solchen Erklärung so nachkommen können, dass die aggregierten Handelsströme und die Kosten kritischer Rohstoffe nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden;
c)
bewerten, ob ähnliche Verpflichtungen nach dem Unionsrecht die beabsichtigte Wirkung entfaltet und erheblich zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beigetragen haben;
d)
beurteilen, ob die Maßnahme zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union beitragen würde, ohne die Fähigkeit der Industrie der Union, den betreffenden kritischen Rohstoff zu beziehen, unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

(6) Jede natürliche oder juristische Person, die kritische Rohstoffe, einschließlich verarbeiteter und rezyklierter Rohstoffe, in Verkehr bringt, für die die Kommission Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 erlassen hat, stellt eine Erklärung zum ökologischen Fußabdruck zur Verfügung.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt für jede einzelne Art der in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffe und gilt nicht für kritische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Endprodukten enthalten sind.

(7) Die in Absatz 6 genannte Erklärung zum ökologischen Fußabdruck muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;
b)
Informationen über die Art des kritischen Rohstoffs, für den die Anmeldung gilt,
c)
Informationen über das Land und die Region, in denen der kritische Rohstoff gewonnen, verarbeitet, raffiniert bzw. rezykliert wurde,
d)
den ökologischen Fußabdruck der kritischen Rohstoffe, der gemäß den nach Absatz 1 erlassenen geltenden Überprüfungs- und Berechnungsvorschriften berechnet wird,
e)
die Leistungsklasse für den ökologischen Fußabdruck, der der kritische Rohstoff entspricht und die gemäß dem nach Absatz 8 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt wurde,
f)
einen Weblink, über den auf eine öffentliche Fassung der Studie zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Ergebnisse der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck stützen.

(8) Die Kommission erlässt innerhalb eines angemessenen Zeitraums delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, im Einklang mit Anhang V zu ergänzen.

(9) Bei der Festlegung der Vorschriften für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Zwischen- und Endprodukten, die kritische Rohstoffe enthalten, schreibt die Kommission, soweit möglich, die Anwendung der in diesem Artikel genannten Vorschriften zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks vor.

(10) Die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck wird auf einer frei zugänglichen Website zur Verfügung gestellt und muss leicht zu verstehen sein.

Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Wenn natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, kritische Rohstoffe zum Verkauf anbieten, auch im Fernabsatz, oder diese im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellen, stellen sie sicher, dass ihre Kunden Zugang zu der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck enthaltenen Informationen irrezuführen oder zu verwirren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.