Artikel 30 VO (EU) 2024/1252

Anerkannte Systeme

(1) Regierungen, Industrieverbände und Zusammenschlüsse interessierter Organisationen, die Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe entwickelt haben und beaufsichtigen (im Folgenden „Systemeigentümer” ), können beantragen, dass ihre Systeme von der Kommission anerkannt werden.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anträge müssen alle einschlägigen Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien enthalten.

Die Kommission erlässt bis 24. Mai 2027 Durchführungsrechtsakte, in denen eine einheitliche Vorlage festgelegt wird, zur die von Systemeigentümer zu verwenden ist, um die Mindestangaben zu übermitteln, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anträge enthalten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Umfang der Unterlagen, die zum Ausfüllen der in Unterabsatz 3 genannten einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Nachweise fest, dass ein Zertifizierungssystem die in Anhang IV festgelegten Kriterien oder eine Untergruppe davon erfüllt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte, mit denen dieses System anerkannt wird und in dem die anerkannte Abdeckung des Systems angegeben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die anerkannte Abdeckung für jedes System wird anhand folgender Dimensionen angegeben:

a)
die von dem System abgedeckten Abschnitte der Wertschöpfungskette für Rohstoffe;
b)
die Abschnitte des Lebenszyklus eines Projekts, auch vor, während und nach dem Abschluss, die von dem System abgedeckt werden, und
c)
die Nachhaltigkeitsdimensionen und die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Umweltrisikokategorien, die Gegenstand des Systems sind.

Die in Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis d festgelegten Anforderungen sind eine Voraussetzung für die Anerkennung des Systems.

(4) Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre ab dem Tag der Anwendung eines gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsaktes, ob das System weiterhin die in Anhang IV festgelegten Kriterien oder eine anerkannte Untergruppe dieser Kriterien erfüllt.

(5) Die Eigentümer anerkannter Systeme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen oder Aktualisierungen, die an diesen Systemen vorgenommen werden, im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien oder einer anerkannten Untergruppe dieser Kriterien. Die Kommission prüft, ob sich solche Änderungen oder Aktualisierungen auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, und ergreift geeignete Maßnahmen.

(6) Gibt es Hinweise auf wiederholte oder erhebliche Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer, die ein anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieses Systems nicht erfüllt haben, so prüft die Kommission in Absprache mit dem Eigentümer des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel des Systems hindeuten, die die Grundlage für die Anerkennung beeinträchtigen, und ergreift geeignete Maßnahmen.

(7) Stellt die Kommission Mängel in einem anerkannten System fest, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, so kann sie dem Systemeigentümer eine angemessene Frist von höchstens zwölf Monaten einräumen, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(8) Versäumt es der Systemeigentümer oder weigert er sich, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission festgestellt, dass die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Mängel dazu führen, dass das System die Kriterien des Anhangs IV oder die anerkannte Untergruppe dieser Kriterien nicht mehr erfüllt, so widerruft die Kommission die Anerkennung des Systems mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Die Kommission erstellt ein Register anerkannter Systeme und hält es auf dem neuesten Stand. Dieses Register wird auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich gemacht. Diese Website ermöglicht auch die Erhebung von Rückmeldungen von allen relevanten Interessenträgern in Bezug auf die Umsetzung anerkannter Systeme. Diese Rückmeldungen werden den betreffenden Systemeigentümern zur Prüfung übermittelt.

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