Artikel 29 VO (EU) 2024/1252

Rezyklatanteil von Dauermagneten

(1) Ab dem 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, macht jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Dauermagnete enthalten und bei denen das Gesamtgewicht aller dieser Dauermagnete 0,2 kg übersteigt, den Anteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, der aus dem in den Dauermagneten enthaltenen Verbraucherabfall verwertet wurde, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich.

(2) Bis zum 24. Mai 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden und in den Dauermagneten der in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkte enthalten sind.

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) mit den für die betreffenden Produkte erforderlichen Anpassungen festgelegt. Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)
die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;
b)
die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;
c)
falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen den in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG festgelegten Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen.

(3) Nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2031 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie Mindestanteile für Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt festlegt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden und in dem Dauermagneten vorhanden sein müssen, der in den in Absatz 1 genannten Produkten enthalten ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können unterschiedliche Mindestanteile für verschiedene Produkte vorsehen und bestimmte Produkte von dieser Verpflichtung ausschließen. Sie sehen Übergangsfristen vor, mit denen der Schwierigkeit Rechnung getragen wird, die unter die Maßnahme fallenden Produkte anzupassen, um die Konformität zu wahren.

Der in Unterabsatz 1 genannte Mindestanteil beruht auf einer vorherigen Folgenabschätzung, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden;
b)
die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen und die relative Verteilung des Kontingents des Rezyklatanteils in Dauermagneten, die in den in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Produkten enthalten sind;
c)
der technische und wissenschaftliche Fortschritt, einschließlich erheblicher Veränderungen bei den Dauermagnet-Technologien, die sich auf die Art der verwerteten Rohstoffe auswirken;
d)
der tatsächliche und potenzielle Beitrag eines Mindestanteils zu den Klima- und Umweltzielen der Union;
e)
mögliche Auswirkungen auf die Funktionsweise von Produkten mit Dauermagneten;
f)
die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Dauermagneten und Produkten mit Dauermagneten zu verhindern.

(4) Werden in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Anforderungen an den Rezyklatanteil von Dauermagneten festgelegt, so gelten für die betreffenden Produkte diese Anforderungen anstelle dieses Artikels.

(5) Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Anforderung stellen natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, wenn sie diese Produkte zum Verkauf anbieten, auch im Falle des Fernabsatzes, oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausstellen, sicher, dass ihre Kunden Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen irrezuführen oder zu verwirren. Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen ausgenommen.

(6) Für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 5 fünf Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für

a)
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;
b)
Teile eines Fahrzeugs außer dem Basisfahrzeug, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde;
c)
Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

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