Artikel 28 VO (EU) 2024/1252
Recyclingfähigkeit von Dauermagneten
(1) Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn Elektromotoren in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler auf dem Markt in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem Folgendes angegeben ist:
- a)
- ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagnete enthalten,
- b)
-
wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagnete enthält, ob diese Dauermagnete zu einem der folgenden Typen gehören:
- i)
- Neodym-Eisen-Bor,
- ii)
- Samarium-Kobalt,
- iii)
- Aluminium-Nickel-Kobalt,
- iv)
- Ferrit.
(2) Die Kommission nimmt bis zum 24. November 2025 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die in Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere Dauermagnete der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Typen enthalten, sicher, dass ein Datenträger auf oder in dem Produkt vorhanden ist.
(4) Der in Absatz 3 genannte Datenträger wird mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft, die Zugang zu folgenden Informationen ermöglicht:
- a)
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;
- b)
- Angaben über Gewicht, Lage und chemische Zusammensetzung aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und eventuell verwendeten Zusatzstoffe;
- c)
- unbeschadet der Bereitstellung von Informationen für Behandlungsanlagen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU Informationen, die den Zugang zu allen und die sichere Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zum Dauermagnet und dessen Entfernung erforderlich sind.
(5) Bei Produkten, bei denen die eingebauten Dauermagnete ausschließlich in einem oder mehreren in das Produkt eingebauten Elektromotoren enthalten sind, können die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben durch Informationen über den Standort dieser Elektromotoren ersetzt werden, und die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Angaben können durch Informationen über den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung ersetzt werden, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung erforderlich sind.
(6) Für die in Absatz 3 genannten Produkte, für die gemäß einem anderen Rechtsakt der Union ein Produktpass erforderlich ist, werden die in Absatz 4 genannten Informationen in diesen Produktpass aufgenommen.
(7) Die natürliche oder juristische Person, die ein in Absatz 3 genanntes Produkt auf den Markt bringt, sorgt dafür, dass die in Absatz 4 genannten Informationen vollständig, aktuell und korrekt sind und während eines Zeitraums verfügbar bleiben, der mindestens der typischen Lebensdauer des Produkts plus zehn Jahre entspricht, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person in der Union. Diese Person kann einer anderen natürlichen oder juristischen Person die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.
Die in Absatz 4 genannten Informationen beziehen sich auf das Produktmodell oder, falls die Informationen zwischen Einheiten desselben Modells voneinander abweichen, auf eine bestimmte Charge oder Einheit. Die in Absatz 4 genannten Informationen sind Reparaturunternehmen, Recycler, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zugänglich.
(8) Werden in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Informationsanforderungen für das Recycling von Dauermagneten festgelegt, so gelten für die betreffenden Produkte diese Anforderungen anstelle dieses Artikels.
(9) Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen ausgenommen.
(10) Dieser Artikel gilt ab dem 24. Mai 2029 für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für
- a)
- Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;
- b)
- Teile eines Fahrzeugs außer dem Basisfahrzeug, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde;
- c)
- Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(*) und der Warenbezeichnungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkten entsprechen, zu ergänzen, um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf diese Waren und die in diesem Artikel und in Artikel 29 festgelegten Anforderungen zu erleichtern.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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