Artikel 27 VO (EU) 2024/1252
Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen
(1) Betreiber, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG zur Ausarbeitung von Abfallbewirtschaftungsplänen verpflichtet sind, übermitteln der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 jener Richtlinie eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus
- a)
- den in der Entsorgungseinrichtung gelagerten mineralischen Abfällen und
- b)
- den anfallenden mineralischen Abfällen oder, sofern dies als effizienter erachtet wird, der gewonnenen Menge, bevor diese zu Abfall wird.
Die Betreiber sind von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes befreit, wenn sie der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG gegenüber mit plausibel nachweisen können, dass die mineralischen Abfälle keine kritischen Rohstoffe enthalten, deren Verwertung technisch möglich ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bewertung umfasst mindestens eine Schätzung der Mengen und Konzentrationen kritischer Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und in den gewonnenen Mengen enthalten sind, sowie eine Bewertung ihrer technischen und wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Die Betreiber legen die Methoden fest, die zur Schätzung der Mengen und Konzentrationen verwendet werden.
(3) Die Betreiber von Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle legen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung bis zum 24. November 2026 vor. Die Betreiber neuer Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle legen diese Bewertung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG vor, wenn sie ihre Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 7 jener Richtlinie vorlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank der stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich aufgegebener Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle mit Ausnahme von stillgelegten Entsorgungseinrichtungen, bei denen aufgrund der besonderen Merkmale der Abfalldeponien oder der geologischen Bedingungen das Vorhandensein potenziell technisch verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe unwahrscheinlich ist. Diese Datenbank enthält Informationen über
- a)
- den Standort, die räumliche Ausdehnung und die Abfallmenge oder gegebenenfalls die geschätzte Abfallmenge der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle,
- b)
- den Betreiber oder früheren Betreiber der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle und gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger,
- c)
- die ungefähren Mengen und Konzentrationen aller Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und, soweit vorhanden, in den ursprünglichen Mineralvorkommen enthalten sind, gemäß Absatz 7,
- d)
- alle zusätzlichen Daten, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle zu ermöglichen.
(5) Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 24. November 2027 Maßnahmen zur Förderung der Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen annehmen und umsetzen, insbesondere aus stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, die in die in Absatz 4 genannte Datenbank aufgenommen wurden, da sie potenziell wirtschaftlich verwertbare kritische Rohstoffe enthalten.
(6) Die in Absatz 4 genannte Datenbank wird bis zum 24. November 2025 eingerichtet und alle Informationen werden bis zum 24. Mai 2027 in diese Datenbank eingespeist. Sie wird in einer öffentlich zugänglichen und digitalen Form zur Verfügung gestellt und mindestens alle drei Jahre aktualisiert, um zusätzliche verfügbare Informationen und vor Kurzem stillgelegte oder neu ermittelte Einrichtungen aufzunehmen.
(7) Zur Bereitstellung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Informationen führen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Tätigkeiten durch:
- a)
- für stillgelegte Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle überprüfen die Mitgliedstaaten bis zum 24. November 2025 die verfügbaren Genehmigungsunterlagen oder, wenn keine Genehmigungsunterlagen vorliegen, andere verfügbare Unterlagen;
- b)
- bei solchen Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, bei denen die verfügbaren Informationen auf das Vorhandensein potenziell wirtschaftlich verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe hindeuten könnten, führen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Mai 2026 auch repräsentative geochemische Probennahmen durch;
- c)
- für solche Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, bei denen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten potenziell wirtschaftlich verwertbare Mengen kritischer Rohstoffe ergeben haben, führen die Mitgliedstaaten bis zum 24. März 2027 auch eine detailliertere Probennahme mit anschließender chemischer und mineralogischer Beschreibung unter Einbeziehung der Kernprotokollierung oder gleichwertiger Techniken durch, sofern dies im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden Umweltanforderungen und gegebenenfalls mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG umweltverträglich ist.
(8) Die in Absatz 7 genannten Tätigkeiten werden im Rahmen der nationalen Rechtssysteme in Bezug auf Bodenschätze Abfälle, Eigentumsrechte, Eigentum an Grundstücken, und Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen durchgeführt. Behindern diese Faktoren die Tätigkeiten, so bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats um die Zusammenarbeit mit dem Betreiber oder Eigentümer der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle. Die Ergebnisse der in Absatz 7 genannten Tätigkeiten werden als Teil der in Absatz 4 genannten Datenbank zugänglich gemacht. Soweit möglich nehmen die Mitgliedstaaten eine Klassifikation der stillgelegten Anlagen für mineralische Abfälle gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen in die Datenbank auf.
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