Artikel 26 VO (EU) 2024/1252

Nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft

(1) Jeder Mitgliedstaat muss spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakts nationale Programme annehmen und durchführen, die folgende Maßnahmen enthalten, oder in diese Programme die folgenden Maßnahmen aufnehmen:

a)
Schaffung von Anreizen für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu mäßigen;
b)
Förderung der Abfallvermeidung und Steigerung der Wiederverwendung und Reparatur von Produkten und Bestandteilen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe;
c)
Steigerung der Sammlung, Sortierung und Aufarbeitung von Abfällen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe einschließlich Metallschrott und Sicherstellung ihrer Einführung in das geeignete Recyclingsystem, um die Verfügbarkeit und Qualität von rezyklierbaren Materialien als Input für Anlagen für das Recycling kritischer Rohstoffe zu maximieren;
d)
verstärkter Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe, auch durch Maßnahmen wie die Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder durch finanzielle Anreize für die Verwendung kritischer Sekundärrohstoffe;
e)
Steigerung der technologischen Reife von Recyclingtechnologien für kritische Rohstoffe und Förderung der kreislauffähigen Gestaltung, der Materialeffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe in Produkten und Anwendungen, zumindest durch die Aufnahme entsprechender Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme;
f)
Sicherstellung, dass Maßnahmen eingeführt wurden, mit denen ihre Arbeitskräfte mit den Kompetenzen ausgestattet werden, die erforderlich sind, um das Kreislaufprinzip der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zu unterstützen, auch durch Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen;
g)
Förderung, wenn — sofern im nationalen Recht vorgesehen — vom Hersteller im Einklang mit seinen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG finanzielle Beiträge gezahlt werden müssen, der Anpassung solcher finanzieller Beiträge, um Anreizen dafür zu schaffen, dass Produkte einen größeren Anteil an aus Abfällen verwerteten kritischen Sekundärrohstoffen enthalten, die im Einklang mit den einschlägigen Umweltvorschriften der Union rezykliert wurden;
h)
Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kritische Rohstoffe, die ausgeführt werden, nachdem sie nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, die relevanten Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union erfüllen;
i)
Unterstützung der Anwendung etwaiger Qualitätsnormen der Union für Recyclingverfahren von Abfallströmen, die kritische Rohstoffe enthalten.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Programme können in neue oder bestehende Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 bzw. 29 der Richtlinie 2008/98/EG integriert werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Programme werden innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Annahme überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3) Die in Absatz 1 genannten Programme decken insbesondere Produkte und Abfälle ab, für die keine spezifischen Anforderungen an die Sammlung, die Behandlung, das Recycling oder die Wiederverwendung gemäß dem Unionsrecht gelten. Bei anderen Produkten und Abfällen werden die Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und d können die in diesen Buchstaben genannten Programme unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Einführung finanzieller Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme umfassen, um die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und die Wiederverwendung von Produkten mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe und die Sammlung und Behandlung von Abfällen aus solchen Produkten zu fördern.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Maßnahmen werden so konzipiert, dass im Einklang mit dem AEUV keine Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(5) Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen der Bestandteile, die relevante Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt wurden, und die Mengen kritischer Rohstoffe, die aus solchen Geräten verwertet wurden, gesondert aus und erstatten darüber Bericht.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format und die Einzelheiten dieser Berichterstattung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich auf das erste vollständige Kalenderjahr nach dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten, wenn sie der Kommission die Daten über die Mengen an rezyklierten Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU melden.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über die Annahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nationalen Programme und über die Fortschritte bei der tatsächlichen Durchführung der gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Kommission erlässt bis zum 24. Mai 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen, die zumindest als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c gelten.

Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt die Kommission

a)
die Gesamtmenge kritischer Rohstoffe, die aus diesen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen verwertbar sind,
b)
inwieweit diese Produkte, Bestandteile und Abfallströme unter das Unionsrecht fallen,
c)
Regelungslücken,
d)
besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung und Abfallbehandlung von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen,
e)
die bestehenden Systeme der Abfallsammlung und -behandlung, die für Produkte, Bestandteile und Abfallströme gelten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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