Artikel 25 VO (EU) 2024/1252

Gemeinsame Beschaffung

(1) Die Kommission richtet ein System ein und betreibt es, um die Nachfrage interessierter Unternehmen mit Sitz in der Union, die strategische Rohstoffe verbrauchen, zu bündeln, und holt Angebote von Lieferanten ein, um dieser aggregierten Nachfrage gerecht zu werden. Dies gilt sowohl für unverarbeitete als auch für verarbeitete strategische Rohstoffe.

(2) Vor der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Systems nimmt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen des Systems auf den Markt für jeden strategischen Rohstoff vor, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verhindern.

(3) Auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Systems ergreift die Kommission bei der Einrichtung und dem Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems folgende Maßnahmen:

a)
Sie wählt unter Berücksichtigung des relativen Versorgungsrisikos verschiedener strategischer Rohstoffe aus, für welche strategischen Rohstoffe und in welcher Verarbeitungsstufe das System verwendet werden kann,
b)
Sie legt Mindestmengen an benötigten strategischen Rohstoffen für die Teilnahme am System unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl interessierter Teilnehmer und des Erfordernisses, für eine überschaubare Teilnehmerzahl zu sorgen, fest und trägt dabei dem Bedarf von KMU Rechnung.

(4) Die Teilnahme an dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten System ist für alle interessierten Unternehmen mit Sitz in der Union offen und transparent.

(5) Die Unternehmen aus der Union, die an dem in Absatz 1 genannten System teilnehmen, können auf einer transparenten Grundlage gemeinsam die Beschaffung, einschließlich der Preise oder sonstigen Bedingungen der Beschaffungsvereinbarung, aushandeln oder mithilfe der gemeinsamen Beschaffung bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten erreichen oder Engpässe verhindern. Die teilnehmenden Unternehmen aus der Union halten das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, ein.

(6) Einrichtungen sind von der Teilnahme an der Bündelung der Nachfrage und an der gemeinsamen Beschaffung und von der Teilnahme als Anbieter oder Dienstleister ausgeschlossen, wenn sie

a)
von den restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind,
b)
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln.

(7) Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gibt die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß der genannten Verordnung bei einer in der Union niedergelassenen Stelle in Auftrag, die als Dienstleister für die Einrichtung und den Betrieb des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systems fungiert. Der ausgewählte Dienstleister darf sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.

(8) Die Kommission legt in dem Dienstleistungsvertrag die vom Dienstleister zu erfüllenden Aufgaben fest, darunter die Zuweisung der Nachfrage, die Zuweisung von Zugangsrechten für die Versorgung, die Registrierung und Überprüfung aller Teilnehmer, die Veröffentlichung und Berichterstattung über die Tätigkeiten und alle sonstigen Aufgaben, die für die Einrichtung und den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems erforderlich sind. Der Dienstleistungsvertrag enthält auch die Festlegung der praktischen Modalitäten im Hinblick auf die Tätigkeiten des Dienstleisters, einschließlich der Nutzung des IT-Tools, der Sicherheitsmaßnahmen, der Währung oder der Währungen, der Zahlungsregelungen und der Verbindlichkeiten.

(9) Im Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister behält sich die Kommission das Recht vor, ihn zu überwachen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den Informationen, die sich auf den Dienstleistungsvertrag beziehen. Alle Server und Informationen müssen sich physisch im Gebiet der Union befinden bzw. dort gespeichert werden.

(10) Der Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister regelt das Eigentum an den vom Dienstleister erhaltenen Informationen und sieht die Möglichkeit der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission bei Beendigung oder Auslaufen des Dienstleistungsvertrags vor.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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