Artikel 24 VO (EU) 2024/1252
Risikovorsorge der Unternehmen
(1) Bis zum 24. Mai 2025 und innerhalb von 12 Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 ermitteln die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen großen Unternehmen, die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien für die Energiespeicherung und Elektromobilität, Ausrüstung für die Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Luftfahrzeuge, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Ausrüstung für die Datenübertragung und -speicherung, mobile elektronische Geräte, Ausrüstung für die additive Fertigung, Ausrüstung für Robotik, Drohnen, Raketenwerfer, Satelliten oder fortgeschrittene Chips verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen führen mindestens alle drei Jahre und in dem Umfang, in dem ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durch, die Folgendes umfasst:
- a)
- eine Kartierung der Orte, an dem die von ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder rezykliert werden,
- b)
- eine Analyse der Faktoren, die sich auf ihre Versorgung mit strategischen Rohstoffen auswirken könnten,
- c)
- eine Bewertung ihrer Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen.
(3) Werden den in Absatz 1 dieses Artikels genannten großen Unternehmen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen von ihren Lieferanten auf Ersuchen nicht zur Verfügung gestellt, so können diese Unternehmen ihre Risikobewertung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 veröffentlichten Informationen oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen, soweit möglich, durchführen.
(4) Wird bei der Risikobewertung nach Absatz 2 eine erhebliche Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen festgestellt, so unternehmen die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen Anstrengungen zur Verringerung dieser Anfälligkeit, unter anderem indem sie die Möglichkeit prüfen, ihre Rohstofflieferketten zu diversifizieren oder die strategischen Rohstoffe zu ersetzen.
(5) Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen können ihrem Verwaltungsrat einen Bericht vorlegen, der die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Risikobewertung enthält, einschließlich der Quelle der Informationen, auf die sich die Bewertung stützt, aller festgestellten erheblichen Risiken sowie der geplanten bzw. umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen ihrem Verwaltungsrat den in Absatz 5 genannten Bericht und die in Absatz 3 genannten Auskunftsersuchen vorlegen.
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