Artikel 23 VO (EU) 2024/1252

Koordinierung strategischer Vorräte

(1) Bis zum 24. Mai 2026 und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 1 erhaltenen Informationen Folgendes:

a)
einen Entwurf eines Richtwerts zur Angabe eines sicheren Niveaus der strategischen Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff gemäß Absatz 2,
b)
einen Vergleich des Gesamtbestands der strategischen Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff mit dem Entwurf des Richtwerts gemäß Buchstabe a dieses Absatzes,
c)
Informationen über die potenzielle grenzübergreifende Zugänglichkeit strategischer Vorräte unter Berücksichtigung der Vorschriften oder Verfahren für ihre Freigabe, Zuteilung und Verteilung.

(2) Die Kommission legt unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses einen Richtwert fest, mit dem ein sicheres Niveau der strategischen Unionsvorräte an strategischen Rohstoffen angegeben wird. Dieser Richtwert

a)
wird als Menge der strategischen Rohstoffe ausgedrückt, die erforderlich ist, um die durchschnittlichen täglichen Nettoeinfuhren an einer gewissen Anzahl an Tagen im Fall einer Versorgungsunterbrechung abzudecken, berechnet auf der Grundlage des Einfuhrvolumens im vorausgegangenen Kalenderjahr,
b)
trägt den öffentlich zugänglichen Informationen über von privaten Marktteilnehmern gehaltene strategische Vorräte Rechnung;
c)
steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Versorgungsrisiko und der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden strategischen Rohstoffs.

(3) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richten, um

a)
den Umfang der strategischen Vorräte und der etwaigen Produktionskapazitäten unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vergleichs, der relativen Verteilung der vorhandenen strategischen Vorräte auf die Mitgliedstaaten und des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen durch die Wirtschaftsteilnehmer in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedstaaten zu erhöhen,
b)
die Vorschriften oder Verfahren für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte zu ändern oder zu koordinieren, um die potenzielle grenzübergreifende Zugänglichkeit zu verbessern, insbesondere wenn dies für die Produktion strategischer Technologien erforderlich ist.

(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten Stellungnahmen legen die Kommission und der Ausschuss besonderes Gewicht darauf, dass Anreize für private Wirtschaftsteilnehmer, die auf strategische Rohstoffe als Inputs angewiesen sind, erhalten bleiben und geschaffen werden, ihre eigenen strategischen Vorräte zu bilden oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Versorgungsrisiken zu bewältigen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen darüber, ob und wie sie die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahmen umgesetzt haben oder umzusetzen beabsichtigen.

(6) Vor der Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedstaaten an internationalen oder multilateralen Foren im Bereich der strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen sorgt die Kommission für eine vorherige Koordinierung entweder zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder durch eine spezielle Sitzung des Ausschusses.

(7) Die erhobenen Daten über die verfügbaren strategischen Unionsvorräte werden von der Kommission an die Verwaltungsgremien der Union weitergeleitet, die für die Krisenüberwachung oder die Krisenmanagementmechanismen für die betreffenden strategischen Rohstoffe zuständig sind.

(8) Weder dieser Artikel noch Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, strategische Vorräte zu halten oder freizugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.