Artikel 46 VO (EU) 2024/1252

Umgang mit vertraulichen Informationen

(1) Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und werden durch das einschlägige Unionsrecht und das einschlägige nationale Recht geschützt.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung erlangten und verarbeiteten sensiblen, vertraulichen und als Verschlusssache eingestuften Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder dem einschlägigen nationalen Recht, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(4) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Offenlegung zusammengefasster Informationen gemäß Artikel 22 wahrscheinlich sein nationales Sicherheitsinteresse beeinträchtigen würde, so kann er der Offenlegung dieser Informationen durch die Kommission durch eine begründete Mitteilung widersprechen.

(5) Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht und die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erlangten Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und sonstige Teilnehmer, die gemäß Artikel 36 an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

(6) Die Kommission sieht standardisierte und sichere Mittel für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der gemäß dieser Verordnung erlangten Informationen vor.

(7) Etwaige Verpflichtungen zur Weitergabe von Informationen gemäß dieser Verordnung gelten nicht für Daten, die die wesentlichen Sicherheits- oder Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten betreffen.

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