Artikel 47 VO (EU) 2024/1252
Strafen
Bis zum 24. November 2025 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Strafen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die verhängten Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
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