Artikel 48 VO (EU) 2024/1252

Bewertung

(1) Bis zum 24. Mai 2029 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird zumindest Folgendes bewertet:

a)
die Angemessenheit dessen, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck von kritischen Rohstoffen festzulegen, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften erlassen wurden, und ob es erforderlich ist, die Lieferketten für kritische Rohstoffe nach 2030 weiter zu stärken,
b)
die Angemessenheit der Festlegung von Richtwerten für 2040 und 2050 auf aggregierter Ebene und für alle strategischen Rohstoffe;
c)
die Kohärenz zwischen dem Umweltrecht der Union und dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf den Prioritätsstatus der strategischen Projekte,
d)
die Verfügbarkeit von Informationen über die Abfallmenge und den Gehalt an strategischen Rohstoffen in einschlägigen Abfallströmen,
e)
die Auswirkungen des gemäß Artikel 25 eingerichteten Systems für eine gemeinsame Beschaffung auf den Wettbewerb im Binnenmarkt;
f)
die Angemessenheit weiterer Maßnahmen zur Steigerung der Sammlung, Sortierung und Verarbeitung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf Metallschrott, einschließlich Eisenschrott.

(3) Die Kommission legt auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts gegebenenfalls Legislativvorschläge vor.

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