Artikel 45 VO (EU) 2024/1252
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 24. Mai 2026 und danach jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 21 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 26 Absatz 6.
Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, über die im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichte erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Die in den Berichten nach Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Informationen unterliegen Artikel 46.
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