ANHANG V VO (EU) 2024/1252

Auswirkungen auf die Umwelt

Teil I

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Tätigkeitsdaten” bezeichnet die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zur Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert werden;
b)
„Stückliste” bezeichnet eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Produktion des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;
c)
„unternehmensspezifische Daten” oder „Primärdaten” bezeichnet direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind.
d)
„Wirkungsabschätzungsmethode” bezeichnet das Protokoll für die quantitative Übersetzung der Sachbilanzdaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung;
e)
„Wirkungskategorie” bezeichnet eine Kategorie von Ressourcennutzung oder Umweltauswirkungen, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen;
f)
„Lebensweg” bezeichnet aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);
g)
„Sachbilanz” (Life cycle inventory, LCI) bezeichnet den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;
h)
„Sachbilanzdatensatz” bezeichnet ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, z. B. den Standort oder Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält und ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein kann;
i)
„Sekundärdaten” bezeichnet Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den ökologischen Fußabdruck durchführt, das heißt Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen, einschließlich Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und Industrieverbänden, aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten, und Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen;
j)
„Systemgrenze” bezeichnet in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.
Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck eines kritischen Rohstoffs müssen jede weitere Begriffsbestimmung enthalten, die für ihre Auslegung erforderlich ist.

Teil II

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe. Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe stützen sich auf die wesentlichen Elemente dieses Anhangs, wobei wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden und einschlägige internationale Normen im Bereich der Lebenszyklusbewertung zu berücksichtigen sind. Die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks eines kritischen Rohstoffs erfolgt auf der Grundlage der Materialrechnung, der Energie, der Produktionsmethoden und der Hilfsmaterialien, die in den Anlagen zur Produktion kritischer Rohstoffe verwendet werden. Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe bemüht sich die Kommission um Kohärenz mit den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck von Zwischen- und Endprodukten, bei denen die relevanten kritischen Rohstoffe verwendet werden.

Teil III

Die angegebene Einheit ist 1 kg der relevanten Art des kritischen Rohstoffs. In den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe kann eine höhere oder niedrigere angegebene Einheit, ausgedrückt in kg, festgelegt werden, wenn dies zur Berücksichtigung der Art oder Verwendung des entsprechenden kritischen Rohstoffs erforderlich ist. Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des ökologischen Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diese angegebene Einheit berechnet werden.

Teil IV

1.
Gewinnung, Konzentration und Raffination sind die drei Lebenszyklusabschnitte, die in die Systemgrenze von primären kritischen Rohstoffen mit folgenden Prozessen einzubeziehen sind, sofern für den jeweiligen Rohstoff relevant:

a)
vorgelagerte Prozesse, einschließlich Gewinnung von Erzen für die Rohstoffproduktion, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Chemikalien, Hilfsprozesse, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Kraftstoffen, Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Transport von Rohstoffen in Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen oder nicht von ihr betrieben werden;
b)
Transport von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;
c)
Lagerung von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen;
d)
Zerkleinern und Reinigen von Erzen;
e)
Herstellung von Rohstoffkonzentrat;
f)
Metallgewinnung durch chemische, physikalische oder biologische Mittel;
g)
Schmelzen;
h)
Metallumwandlung;
i)
Schlackenreinigung;
j)
Metallraffination;
k)
Metallelektrolyse;
l)
Metallguss oder -verpackung;
m)
Behandlung von verbrauchten Rohstoffen und Schlacken;
n)
Alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme, auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik.

2.
In die Systemgrenze von sekundären kritischen Rohstoffen zur Festlegung der Recycling-Lebenszyklusphase sind, sofern für den jeweiligen rezyklierten Rohstoff relevant, folgende Prozesse einzubeziehen:

a)
vorgelagerte Prozesse, einschließlich der Erzeugung von Rohmaterial (Schrott und neue Konzentrate), der Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozessen, der Produktion und Lieferung (Transport) von Brennstoffen, der Erzeugung und Lieferung von Elektrizität sowie des Transports von Rohstoffen mit Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;
b)
Transport von Konzentraten und Schrott in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;
c)
Lagerung von Schrott, Konzentraten und Rohstoffen;
d)
Vorbehandlung von Sekundärstoffen;
e)
Schmelzen;
f)
Metallumwandlung;
g)
Metallraffination;
h)
Metallelektrolyse;
i)
Metallguss oder -verpackung;
j)
Behandlung verbrauchter Rohstoffe;
k)
alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik).

3.
Die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer wird bei den Berechnungen des ökologischen Fußabdrucks nicht berücksichtigt, da sie nicht dem direkten Einfluss des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers unterliegt. Andere Prozesse können ausgeschlossen werden, wenn ihr Beitrag zum ökologischen Fußabdruck eines bestimmten kritischen Rohstoffs unbedeutend ist.

Teil V

In den Berechnungsvorschriften wird festgelegt, welche Wirkungskategorien in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einbezogen werden müssen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Hotspot-Analyse, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden durchgeführt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a)
relative Bedeutung der verschiedenen Auswirkungen, einschließlich ihrer relativen Bedeutung für die Einhaltung der Klima- und Umweltziele der Union;
b)
Bedürfnisse nachgelagerter Unternehmen, die über den ökologischen Fußabdruck der von ihnen verwendeten kritischen Rohstoffe informieren möchten.

Teil VI

In den Berechnungsvorschriften ist die Verwendung unternehmensspezifischer oder sekundärer Datensätze für alle relevanten Prozesse und Materialien festzulegen. Wenn die Berechnungsvorschriften die Wahl zwischen einem unternehmensspezifischen Datensatz und einem sekundären Datensatz zulassen, zieht die Kommission in Betracht, Anreize für die Verwendung des unternehmensspezifischen Datensatzes zu schaffen. Die Verwendung unternehmensspezifischer Daten ist zumindest für die Prozesse erforderlich, die unter dem direkten Einfluss des verantwortlichen Betreibers stehen und den größten Beitrag zu den relevanten Wirkungskategorien leisten. Die unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen mit dem ökologischen Fußabdruck konformen Sekundärdatensätzen verwendet. In den Berechnungsvorschriften ist festzulegen, ob die Probennahme im Einklang mit den Kriterien zulässig ist, die in auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt sind. Eine Änderung der Materialrechnung oder des Energiemixes, die zur Herstellung einer Art von kritischen Rohstoffen verwendet werden, erfordert eine neue Berechnung des ökologischen Fußabdrucks. Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften, auch für die Treibhausgasemissionen, die durch den für die Produktion kritischer Rohstoffe verwendeten Strom erzeugt werden, stellt die Kommission die Kohärenz mit anderem einschlägigen Unionsrecht und die Angleichung an anderes einschlägiges Unionsrecht sicher, es sei denn, eine Abweichung ist gerechtfertigt. Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden Berechnungsvorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenszyklusabschnitte:
a)
Stufe der Gewinnung, Konzentration und Raffination von Primärrohstoffen;
b)
Stufe der Beschaffung und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen.

Teil VII

Der ökologische Fußabdruck wird anhand wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzungsmethoden berechnet, die den Entwicklungen auf internationaler Ebene für relevante Wirkungskategorien im Zusammenhang mit Klimawandel, Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität Rechnung tragen. Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse ohne Normierung und Gewichtung vor.

Teil VIII

Je nachdem, wie sich die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Werte aus den Erklärungen zum ökologischen Fußabdruck verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit den geringsten Auswirkungen über den Lebensweg bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten relevanten kritischen Rohstoffe, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt. Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.

Teil IX

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Rohstoffe erforderlichen Anpassungen festgelegt. Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a)
die Eignung des betreffenden Moduls für die Art des Rohstoffs und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;
b)
die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;
c)
falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

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