ANHANG III VO (EU) 2024/1252

Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte

1.
Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)
ob das Vorhaben zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Richtwerten beiträgt;
b)
ob das Projekt unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs des Unionsverbrauchs zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der Kapazitäten der Union als Anteil des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union beiträgt;
c)
ob das Projekt dazu beiträgt, die Kapazität der Union zur Herstellung innovativer Rohstoffe zu stärken, die strategische Rohstoffe in einer oder mehreren strategischen Technologien ersetzen können, wobei Maßnahmen zum Erreichen eines identischen oder kleineren ökologischen Fußabdrucks als dem des ersetzten strategischen Rohstoffs ergriffen werden.

Der Beitrag eines Projekts zum entsprechenden Richtwert wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen sowie der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts bewertet.

2.
Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland oder in einem ÜLG das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)
ob das Projekt zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Richtwerten oder zur Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen beiträgt;
b)
ob der geltende Rechtsrahmen oder andere Bedingungen Gewähr dafür bieten, dass Handel und Investitionen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht verzerrt werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Union mit dem betreffenden Drittland oder den ÜLGs eine strategische Partnerschaft gemäß Artikel 37 oder ein Handelsabkommen mit einem Kapitel über Rohstoffe geschlossen hat und ob er mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union im Einklang steht;
c)
in welchem Ausmaß Unternehmen mit dem Projektträger Abnahmevereinbarungen im Hinblick auf die Verwendung oder Verarbeitung der strategischen Rohstoffe, die im Rahmen der betreffenden Projekte in der Union produziert werden, geschlossen haben oder dazu bereit sind;
d)
ob das Projekt mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik der Union im Einklang steht.

Der Beitrag eines Projekts zu den unter Buchstabe a genannten Richtwerten wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen, der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts sowie des Anteils des Outputs des Projekts, der durch bestehende oder potenzielle Abnahmevereinbarungen gemäß Buchstabe c abgedeckt ist, bewertet. Nachweise im Zusammenhang mit Buchstabe c können vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen umfassen.

3.
Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)
Qualität der durchgeführten Durchführbarkeitsstudien über das Entwicklungspotenzial des Projekts;
b)
ob die Technologie, die verwendet werden soll, in der betreffenden Umgebung nachgewiesen wurde.

4.
Die in Absatz 3 unter Buchstabe a genannten Durchführbarkeitsstudien sind darauf ausgerichtet,

a)
durch Analyse technologischer und ökologischer Erwägungen zu beurteilen, ob ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich erfolgreich sein wird;
b)
mögliche technische Probleme und Probleme, die sich bei der Durchführung des Projekts ergeben könnten, zu ermitteln.

Es können weitere Studien erforderlich sein, um die Durchführbarkeit des Projekts zu bestätigen.

5.
Bei der Bewertung, ob Projekte in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird eine Gesamtbewertung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder des einschlägigen nationalen Rechts sowie einschlägige zusätzliche Nachweise unter Berücksichtigung des Standorts des Projekts berücksichtigt.

Bei der Bewertung, ob Projekte in Drittländern oder in ÜLGs das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird die Einhaltung des einschlägigen nationalen Rechts, wenn dieses nationale Recht ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Kriteriums oder einzelner Aspekte davon bietet, sowie der folgenden internationalen Instrumente bewertet:

a)
die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;
b)
den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, insbesondere die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung;
c)
den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten;
d)
den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf ein nennenswertes Engagement von Interessenträgern in der Rohstoffwirtschaft, auch wenn auf die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker Bezug genommen wird;
e)
die Grundsätze der OECD für die Unternehmensführung;
f)
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
g)
Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
h)
Leistungsnorm 5 der IFC über Landerwerb und Zwangsumsiedlung.

6.
Die Projektträger können die Einhaltung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Kriteriums auch bescheinigen, indem sie

a)
nachweisen, dass das betreffende Projekt im Rahmen eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzeln zertifiziert ist, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken oder
b)
sich verpflichten, eine Zertifizierung für das betreffende Projekt als Teil eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzuholen, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken, und ausreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass das betreffende Projekt bei seiner Durchführung in der Lage sein wird, die Kriterien für eine solche Zertifizierung zu erfüllen.

7.
Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a)
ob Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen;
b)
ob sich potenzielle Abnehmer auch in mehr als einem Mitgliedstaat befinden;
c)
die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit strategischer Rohstoffe für nachgelagerte Anwender in mehr als einem Mitgliedstaat.

8.
Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e festgelegte Kriterium erfüllt, wird der Umfang berücksichtigt, in dem das Projekt in dem betreffenden Drittland beiträgt zur:

a)
Stärkung von mehr als einer Stufe der Wertschöpfungskette für Rohstoffe in dem betreffenden Land oder seiner weiteren Region;
b)
Förderung privater Investitionen in die Wertschöpfungskette für inländische Rohstoffe;
c)
Schaffung umfassenderer wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.

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