Artikel 22 VO (EU) 2024/1252
Berichterstattung über strategische Vorräte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren gemäß Artikel 45 übermittelten Berichten Informationen über den Stand ihrer strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Informationen über bestimmte strategische Vorräte zu übermitteln, wenn dadurch ihre Verteidigung oder ihre nationale Sicherheit gefährdet sein könnten. Falls ein Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen verweigert, legt er eine begründete Mitteilung vor.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf strategische Vorräte, die von allen Behörden, öffentlichen Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmern gehalten werden, die von einem Mitgliedstaat mit der Bildung strategischer Vorräte in seinem Namen beauftragt wurden, und umfassen mindestens eine Beschreibung
- a)
- der vorhandenen Bestände der strategischen Vorräte für jeden strategischen Rohstoff auf aggregierter Ebene, gemessen sowohl in Tonnen als auch als Prozentsatz des jährlichen nationalen Verbrauchs der betreffenden strategischen Rohstoffe, sowie die chemische Form und Reinheit der vorrätigen Rohstoffe,
- b)
- der Entwicklung der Bestände der strategischen Vorräte für jeden strategischen Rohstoff auf aggregierter Ebene in den vorangegangenen fünf Jahren,
- c)
- aller Vorschriften oder Verfahren, die für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte gelten, es sei denn, durch die Offenlegung dieser Information wird der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen gefährdet.
(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht kann Informationen über strategische Vorräte an kritischen und anderen Rohstoffen enthalten.
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