Artikel 8 VO (EU) 2024/1252

Berichterstattungs- und Informationspflichten für strategische Projekte

(1) Der Projektträger legt der Kommission alle zwei Jahre nach dem Datum der Anerkennung als strategisches Projekt einen Bericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

a)
die Fortschritte bei der Durchführung des strategischen Projekts, insbesondere im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren;
b)
die etwaigen Gründe für Verzögerungen gegenüber dem Zeitplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und einen Plan zur Bewältigung dieser Verzögerungen;
c)
die Fortschritte bei der Finanzierung des strategischen Projekts, einschließlich Informationen über die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Die Kommission legt dem Ausschuss eine Kopie des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts vor, um die in Artikel 36 Absatz 7 Buchstabe c genannten Erörterungen zu erleichtern.

(2) Die Kommission kann von den Projektträgern zusätzliche Informationen anfordern, die für die Durchführung des strategischen Projekts relevant sind, wenn diese Informationen für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach wie vor erfüllt sind.

(3) Der Projektträger teilt der Kommission Folgendes mit:

a)
Änderungen des strategischen Projekts, die sich auf die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien auswirken;
b)
dauerhafte Änderungen der Kontrolle über die am strategischen Projekt beteiligten Unternehmen gegenüber den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen.

(4) Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer einheitlichen Vorlage erlassen, die von den Projektträgern zu verwenden ist, um alle für die in Absatz 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen vorzulegen. In der einheitlichen Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der in Unterabsatz 1 genannten einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(5) Der Projektträger richtet eine Unternehmenswebsite oder eine spezielle Projektwebsite ein und aktualisiert sie regelmäßig mit einschlägigen Informationen über das strategische Projekt, die für die lokale Bevölkerung relevant sind und mit denen die öffentliche Akzeptanz gefördert wird, einschließlich zumindest Informationen über die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Vorteile des strategischen Projekts. Der einschlägige Teil der Unternehmenswebsite oder der speziellen Projektwebsite muss für die Öffentlichkeit frei zugänglich und keine Angabe persönlicher Daten erfordern (Website mit freiem Zugang). Er muss in einer oder mehreren Sprachen verfügbar sein, die von der örtlichen Bevölkerung leicht verstanden werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.