Artikel 7 VO (EU) 2024/1252
Antragstellung und Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt ist vom Projektträger bei der Kommission einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- a)
- einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien;
- b)
- eine Klassifikation des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen, belegt durch entsprechende Nachweise;
- c)
- einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts, einschließlich einer Übersicht über die für das Projekt erforderlichen Genehmigungen und den Stand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens;
- d)
- einen Plan mit Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz, je nach Sachlage einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der konstruktiven Einbeziehung und aktiven Beteiligung der betroffenen Gemeinschaften, der Einrichtung regelmäßiger Kommunikationskanäle mit lokalen Gemeinschaften, Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, und zuständigen Behörden, und der Durchführung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und der Einrichtung von etwaigen Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmechanismen;
- e)
- Informationen über die Kontrolle der an dem Projekt beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(*) und, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind, Informationen über die jeweilige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Projekt;
- f)
- einen Wirtschaftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts bewertet wird;
- g)
- Schätzungen zur potenziellen Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften sowie einen Arbeitsplan zur Unterstützung der Weiterbildung und der Umschulung und zur Förderung einer inklusiven Vertretung der Arbeitskräfte;
- h)
- bei Projekten in Drittländern oder in ÜLG im Bereich Gewinnung einen Plan zur Verbesserung des Umweltzustands der betroffenen Standorte nach Beendigung der Nutzung mit dem Ziel der Wiederherstellung des vorherigen Umweltzustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
- i)
- bei Projekten, die sich ausschließlich auf die Verarbeitung oder das Recycling beziehen und sich in Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG befinden, eine Beschreibung der vom Projektträger bewerteten technisch geeigneten Alternativstandorte und die Gründe, warum diese Alternativstandorte als nicht geeignete Standorte für das Projekt erachtet werden.
- j)
- für Projekte, die sich auf indigene Völker auswirken können, einen Plan mit Maßnahmen zur konstruktiven Konsultation der betroffenen indigenen Völker zur Verhinderung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Rechte indigener Völker und gegebenenfalls zu einer gerechten Entschädigung dieser Völker sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation.
Wenn im nationalen Recht des Landes, dessen Hoheitsgebiet von einem Projekt betroffen ist, Bestimmungen für die Konsultation gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben j vorgesehen sind und sofern diese Konsultation all die in diesem Buchstaben festgelegten Ziele erfasst, kann der Plan entsprechend angepasst werden.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 24. November 2024 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer einheitlichen Vorlage, die von den Projektträgern für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anträge zu verwenden ist. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Der Umfang der in dem in Unterabsatz 1 genannten einheitlichen Vorlage geforderten Unterlagen muss angemessen sein.
(3) Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Anträge im Rahmen einer offenen Ausschreibung mit regelmäßigen Stichtagen.
Der erste dieser Stichtage ist spätestens am 24. August 2024. Die Kommission legt mindestens viermal pro Jahr Stichtage fest.
(4) Die Kommission unterrichtet die Antragsteller binnen 30 Tagen nach dem geltenden Stichtag darüber, dass sie die im Antrag enthaltenen Angaben für vollständig hält. Ist der Antrag unvollständig, so kann die Kommission den Antragsteller auffordern, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben unverzüglich vorzulegen und gibt an, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind.
(5) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über alle Anträge, die gemäß Absatz 4 als vollständig gelten.
(6) Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen gemäß Artikel 36 Absatz 5 zusammen, um auf der Grundlage eines fairen und transparenten Verfahrens zu erörtern und eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die vorgeschlagenen Projekte die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.
Die Kommission legt dem Ausschuss vor den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sitzungen ihre Einschätzung darüber vor, ob die vorgeschlagenen Projekte die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.
(7) Die Kommission übermittelt den Antrag dem Mitgliedstaat, dem Drittland oder den ÜLG, dessen bzw. deren Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist.
(8) Auf der Grundlage eines Einspruchs des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist, wird das Projekt nicht für die Anerkennung als ein strategisches Projekt in Betracht gezogen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seinen Einspruch bei den Erörterungen gemäß Absatz 6.
Bei strategischen Projekten in Drittländern oder in ÜLG übermittelt die Kommission den eingegangenen Antrag dem Drittland oder dem ÜLG, dessen Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist. Die Kommission genehmigt den Antrag nicht, bevor sie die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Drittlands erhalten hat.
(9) Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Stellungnahme des Ausschusses innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags gemäß Absatz 4 einen Beschluss über die Anerkennung des Projekts als ein strategisches Projekt und unterrichtet den Antragsteller darüber.
Der Beschluss der Kommission ist zu begründen. Die Kommission legt ihre Entscheidung dem Ausschuss und dem Mitgliedstaat oder Drittland vor, dessen Hoheitsgebiet von dem Projekt betroffen ist.
(10) Die Kommission kann diese Frist ausnahmsweise, wenn die Art, die Komplexität oder der Umfang eines Antrags es erfordern oder wenn die Zahl der vor einem bestimmten Stichtag eingegangenen Anträge zu hoch ist, als dass ein Antrag innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist bearbeitet werden könnte, im Einzelfall und spätestens 20 Tage vor Ablauf der in Absatz 9 genannten Frist um höchstens 90 Tage verlängern. In diesem Fall teilt die Kommission dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für den Beschluss mit.
(11) Stellt die Kommission fest, dass ein strategisches Projekt die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, oder stützte sich seine Anerkennung auf einen Antrag mit Angaben, die in dem Maße unrichtig sind, dass die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien beeinträchtigt ist, so kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Anerkennung des Status als strategisches Projekt zurücknehmen.
Bevor die Kommission einen solchen Beschluss über die Zurücknahme dieser Anerkennung annimmt, teilt sie dem Projektträger die Gründe für ihren Beschluss mit, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Projektträgers bei ihrer Entscheidung.
(12) Projekte, die nicht mehr als strategische Projekte anerkannt sind, verlieren alle mit diesem Status verbundenen Rechte im Rahmen dieser Verordnung.
(13) Strategische Projekte, die die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien allein aufgrund einer Aktualisierung des Anhangs I nicht mehr erfüllen, dürfen den Status als strategische Projekte drei Jahre ab dem Tag dieser Aktualisierung beibehalten.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( „EG-Fusionskontrollverordnung” ) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
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