Artikel 9 VO (EU) 2024/1252

Zentrale Anlaufstelle

(1) Bis zum 24. Februar 2025 richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle ein oder benennen eine oder mehrere Behörden als zentrale Anlaufstellen. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere dieser Anlaufstellen einrichtet oder benennt, stellt er sicher, dass es für die jeweilige Verwaltungsebene und Stufe der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe nur eine derartige Anlaufstelle gibt.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat mehrere dieser Anlaufstellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einrichtet oder benennt, so stellt er eine einfache, barrierefreie Website zur Verfügung, auf der alle zentralen Anlaufstellen, einschließlich ihrer Anschrift und elektronischen Kommunikationsmittel, übersichtlich aufgeführt und nach der jeweiligen Verwaltungsebene sowie der Stufe der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe geordnet sind. Die Website kann auch Inhalte umfassen, die gemäß Artikel 18 bereitgestellt werden.

(3) Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichteten oder benannten zentralen Anlaufstellen (im Folgenden „zentrale Anlaufstellen” ) sind dafür zuständig, das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe zu erleichtern und zu koordinieren und Informationen über die in Artikel 18 genannten Elemente bereitzustellen, einschließlich Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 6 als vollständig gilt. Sie koordinieren und erleichtern die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen.

(4) Die betroffene zentrale Anlaufstelle ist die einzige Anlaufstelle für die Projektträger und unterstützen sie bei allen verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren.

(5) Die Projektträger von Projekten für kritische Rohstoffe haben die Möglichkeit, sich an die zuständige Verwaltungsstelle innerhalb der zentralen Anlaufstelle zu wenden, die für die Aufgaben gemäß diesem Artikel zuständig ist. Ändert sich die betreffende Verwaltungsstelle, so erfüllt sie weiterhin ihre in diesem Absatz genannten Aufgaben, bis der Projektträger von einer solchen Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.

(6) Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle für das Genehmigungsverfahren relevanten Unterlagen in elektronischer Form einzureichen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gültigen Studien, Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt im Bereich kritische Rohstoffe durchgeführt bzw. erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller leichten Zugang zu Informationen und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe haben, einschließlich der etwaigen Mechanismen alternativer Streitbeilegung.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Anlaufstellen über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.