Artikel 5 VO (EU) 2024/1252
Richtwerte
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stärken die verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen,
- a)
-
damit die Kapazitäten der Union für jeden einzelnen strategischen Rohstoff bis 2030 deutlich erhöht werden, sodass die Gesamtkapazität der Union sich den folgenden Richtwerten nähert oder diese Richtwerte erreicht:
- i)
- die Gewinnungskapazität der Union ermöglicht es, Erze, Minerale oder Konzentrate zu gewinnen, die für die Produktion von mindestens 10 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden, soweit dies im Rahmen der Reserven der Union möglich ist,
- ii)
- die Verarbeitungskapazität der Union ermöglicht es, auch für alle Zwischenverarbeitungsschritte, mindestens 40 % des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union zu erzeugen,
- iii)
- die Recyclingkapazität der Union ermöglicht es, auch für alle Zwischenschritte des Recyclings, mindestens 25 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen zu erzeugen und erheblich steigende Mengen der einzelnen strategischen Rohstoffe in Abfällen zu recyclen;
- b)
- um die Einfuhren strategischer Rohstoffe in die Union zu diversifizieren, damit sich der jährliche Verbrauch der Union an jedem strategischen Rohstoff auf jeder relevanten Verarbeitungsstufe bis 2030 auf Einfuhren aus mehreren Drittländern oder aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) stützen kann, und damit auf kein Drittland über 65 % des Jahresverbrauchs der Union dieser strategischen Rohstoffe entfällt.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz zu schaffen, um den erwarteten Anstieg des Unionsverbrauchs kritischer Rohstoffe durch die in diesem Abschnitt und in Kapitel 5 Abschnitt 1 dargelegten einschlägigen Maßnahmen auf ein Niveau unterhalb der in Artikel 44 Absatz 1 genannten Referenzprognose zu begrenzen.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2027 gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Richtwerten für die Recyclingkapazität der Union, ausgedrückt als Anteil der in den relevanten Abfallströmen verfügbaren strategischen Rohstoffe.
In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die Abfallströme und die darin enthaltenen strategischen Rohstoffe festgelegt, für die auf der Grundlage der Berichterstattungsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*), der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) ausreichende Informationen über die entsprechenden Abfallmengen und ihren Gehalt an strategischen Rohstoffen vorliegen, um eine Schätzung der Recyclingkapazität der Union als Anteil der in den betreffenden Abfallströmen enthaltenen strategischen Rohstoffe zu ermöglichen.
In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch ein Richtwert für die Recyclingkapazität der Union festgelegt, der sich auf die Recyclingkapazität mit Blick auf die einzelnen strategischen Rohstoffe in den gemäß Unterabsatz 2 ermittelten einschlägigen Abfallströmen stützt.
Die Kommission legt den Referenzwert der Recyclingkapazität gemäß Unterabsatz 3 auf der Grundlage folgender Elemente fest:
- a)
- die derzeitige Recyclingkapazität der Union, ausgedrückt als Anteil der in den einschlägigen Abfallströmen verfügbaren strategischen Rohstoffe;
- b)
- der Umfang, in dem strategische Rohstoffe aus diesen Abfallströmen verwertet werden können, unter Berücksichtigung der technologischen und wirtschaftlichen Machbarkeit;
- c)
- in anderem Unionsrechtsakten festgelegte Ziele, die für die Verwertung strategischer Rohstoffe aus Abfällen relevant sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassene delegierte Rechtsakte aktualisiert, wenn infolge der in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bewertung Informationen über die einschlägigen Abfallmengen und den Gehalt an strategischen Rohstoffen in weiteren Abfallströmen verfügbar werden.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
- (**)
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
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