Artikel 4 VO (EU) 2024/1252
Liste der kritischen Rohstoffe
(1) Die in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe, einschließlich in unverarbeiteter Form, auf jeder Verarbeitungsstufe und bei Anfall als Nebenprodukt anderer Gewinnungs-, Verarbeitungs- oder Recyclingverfahren, gelten als kritische Rohstoffe.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der kritischen Rohstoffe zu aktualisieren.
Eine aktualisierte Liste kritischer Rohstoffe enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe, die den Schwellenwert 1 für das Versorgungsrisiko und 2,8 für die wirtschaftliche Bedeutung erreichen oder überschreiten. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko werden gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnet.
(3) Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der kritischen Rohstoffe gemäß Absatz 2 bis zum 24. Mai 2027 und danach zumindest alle drei Jahre.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.