Artikel 3 VO (EU) 2024/1252

Liste der strategischen Rohstoffe

(1) Die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe, auch in unverarbeiteter Form, auf jeder Verarbeitungsstufe und bei Anfall als Nebenprodukt anderer Gewinnungs-, Verarbeitungs- oder Recyclingverfahren, gelten als strategische Rohstoffe.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der strategischen Rohstoffe zu aktualisieren.

Eine aktualisierte Liste strategischer Rohstoffe enthält unter den bewerteten Rohstoffen die Rohstoffe, die in Bezug auf die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit, die Erzeugung zu steigern, eine der höchsten Bewertungen erhalten. Die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit der Erzeugungssteigerung werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 bestimmt.

(3) Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der strategischen Rohstoffe bis zum 24. Mai 2027 und danach alle drei Jahre.

Auf Ersuchen des gemäß Artikel 35 eingerichteten europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss” ) und auf der Grundlage der Überwachung und von Stresstests im Einklang mit dieser Verordnung überprüft die Kommission die Liste der strategischen Rohstoffe und aktualisiert sie erforderlichenfalls jederzeit zusätzlich zu den geplanten Überprüfungen.

Im Rahmen der ersten Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission insbesondere, ob synthetischer Grafit auf der Grundlage seiner Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang I Abschnitt 2 in der Liste der strategischen Rohstoffe verbleiben sollte.

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