Artikel 2 VO (EU) 2024/1252

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Rohstoff” bezeichnet einen verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoff, der als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird, mit Ausnahme von Stoffen, die überwiegend als Lebensmittel, Futtermittel oder Brennstoff verwendet werden;
2.
„Wertschöpfungskette für Rohstoffe” bezeichnet alle Tätigkeiten und Prozesse im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von Rohstoffen;
3.
„Exploration” bezeichnet alle Tätigkeiten zur Ermittlung und Feststellung der Eigenschaften von Mineralvorkommen;
4.
„Gewinnung” bezeichnet die Gewinnung von Erzen, Mineralen und Pflanzenerzeugnissen aus ihrer ursprünglichen Quelle als Haupt- oder Nebenprodukt, einschließlich aus einem unterirdischen Mineralvorkommen, Mineralvorkommen unter und in Wasser sowie aus Sole und Bäumen;
5.
„Gewinnungskapazität der Union” bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen der mineralgewinnenden Tätigkeiten mit Blick auf Erze, Minerale, Pflanzenerzeugnisse und Konzentrate, die strategische Rohstoffe enthalten, einschließlich Verarbeitungsvorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;
6.
„Mineralvorkommen” bezeichnet einzelne Minerale oder eine Kombination von Mineralen, die in einer Ansammlung oder Ablagerung vorkommen, die möglicherweise von wirtschaftlichem Interesse ist;
7.
„Reserven” bezeichnet alle Mineralvorkommen, deren Gewinnung in einem bestimmten Marktumfeld wirtschaftlich tragfähig ist;
8.
„Verarbeitung” bezeichnet alle physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse, bei denen ein Rohstoff aus Erzen, Mineralen, pflanzlichen Erzeugnissen oder Abfällen in reine Metalle, Legierungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Formen umgewandelt wird, auch durch Aufbereitung, Trennung, Schmelzen und Raffination, mit Ausnahme der Metallbearbeitung und der Weiterverarbeitung zu Zwischen- und Endprodukten;
9.
„Verarbeitungskapazität der Union” bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen von Verarbeitungsvorgängen für strategische Rohstoffe, mit Ausnahme von Vorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;
10.
„Recycling” bezeichnet Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
11.
„Recyclingkapazität der Union” bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmenge der in der Union durchgeführten Recyclingtätigkeiten für strategische Rohstoffe nach der Aufarbeitung, einschließlich der Sortierung und Vorbehandlung von Abfällen und ihrer Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen;
12.
„jährlicher Verbrauch an strategischen Rohstoffen” bezeichnet die Gesamtmenge der strategischen Rohstoffe, die von in der Union niedergelassenen Unternehmen in verarbeiteter Form verbraucht werden, ausgenommen strategische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Enderzeugnissen enthalten sind, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
13.
„Versorgungsrisiko” bezeichnet das gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnete Versorgungsrisiko;
14.
„Projekt im Bereich kritische Rohstoffe” bezeichnet jede geplante Einrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Einrichtung, die in den Bereichen Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling von kritischen Rohstoffen tätig ist;
15.
„Abnehmer” bezeichnet ein Unternehmen, das mit einem Projektträger eine Abnahmevereinbarung geschlossen hat;
16.
„Abnahmevereinbarung” bezeichnet jede vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Projektträger, die entweder die Verpflichtung eines Unternehmens enthält, während eines bestimmten Zeitraums einen Teil der im Rahmen eines bestimmten Rohstoffprojekts erzeugten Rohstoffe zu beschaffen, oder eine Verpflichtung seitens des Projektträgers, dem Unternehmen die Möglichkeit dazu zu geben;
17.
„Projektträger” bezeichnet jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Rohstoffprojekt entwickelt;
18.
„Genehmigungsverfahren” bezeichnet ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Prüfungen der Umweltauswirkungen und Umweltgenehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zentrale Anlaufstelle umfasst;
19.
„umfassende Entscheidung” bezeichnet die Entscheidung oder eine Reihe von Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, die darüber entscheiden, ob ein Projektträger zur Durchführung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe befugt ist, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens getroffen werden;
20.
„nationales Programm” bezeichnet ein nationales Programm oder eine Reihe von Programmen, die das gesamte Hoheitsgebiet abdecken und von zuständigen nationalen oder regionalen Behörden ausgearbeitet und angenommen werden;
21.
„allgemeine Exploration” bezeichnet die Exploration auf nationaler oder regionaler Ebene, mit Ausnahme der gezielten Exploration;
22.
„gezielte Exploration” bezeichnet die eingehende Untersuchung eines einzelnen Mineralvorkommens;
23.
„prädiktive Karte” bezeichnet eine Karte, die Gebiete anzeigt, in denen Mineralvorkommen eines bestimmten Rohstoffs wahrscheinlich sind;
24.
„Versorgungsunterbrechung” bezeichnet den unerwarteten erheblichen Rückgang der Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder einen erheblichen Anstieg des Preises eines Rohstoffs über die normale Marktpreisvolatilität hinaus;
25.
„Rohstofflieferkette” bezeichnet alle Tätigkeiten und Verfahren der Wertschöpfungskette für Rohstoffe bis zu dem Punkt, an dem ein Rohstoff als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird;
26.
„Abhilfestrategien” bezeichnet die von einem Wirtschaftsakteur entwickelten Strategien zur Begrenzung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsunterbrechung in seiner Rohstofflieferkette bzw. zur Minderung der durch eine solche Versorgungsunterbrechung seiner Wirtschaftstätigkeit verursachten Schäden;
27.
„wichtige Marktteilnehmer” bezeichnet Unternehmen in der Lieferkette der Union für kritische Rohstoffe und nachgelagerte Unternehmen, die kritische Rohstoffe verbrauchen, deren zuverlässiges Funktionieren für die Versorgung mit kritischen Rohstoffen unentbehrlich ist;
28.
„strategischer Vorrat” bezeichnet eine Menge eines bestimmten Rohstoffs in gleich welcher Form, die von einem öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmer gelagert wird, um ihn im Fall einer Versorgungsunterbrechung freizugeben;
29.
„großes Unternehmen” bezeichnet ein Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde;
30.
„strategische Technologien” bezeichnet die Schlüsseltechnologien, die für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen maßgeblich sind;
31.
„Verwaltungsrat” bezeichnet das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, das für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung des Unternehmens zuständig ist, oder, falls ein solches nicht besteht, die Person oder Personen, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen;
32.
„Abfälle” bezeichnet Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
33.
„Sammlung” bezeichnet die Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;
34.
„Behandlung” bezeichnet die Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
35.
„Verwertung” bezeichnet die Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;
36.
„Wiederverwendung” bezeichnet die Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG;
37.
„mineralische Abfälle” bezeichnet mineralische Abfälle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG;
38.
„Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle” bezeichnet eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2006/21/EG;
39.
„vorläufige wirtschaftliche Bewertung” bezeichnet eine frühzeitige, konzeptionelle Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Projekts für die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen;
40.
„Magnetresonanztomograf” bezeichnet ein nicht invasives Medizinprodukt, mit dem mittels Magnetfeldern anatomische Bilder erstellt werden, oder jedes andere Gerät, mit dem mittels Magnetfeldern Bilder des Inneren eines Objekts erstellt werden;
41.
„Windenergiegenerator” bezeichnet den Teil einer Onshore- oder Offshore-Windkraftanlage, mit dem die mechanische Energie des Rotors in elektrische Energie umgewandelt wird;
42.
„Industrieroboter” bezeichnet eine automatisch gesteuerte, umprogrammierbare Mehrzweck-Schwenkvorrichtung, die in drei oder mehr Achsen programmierbar ist und entweder fest oder mobil in industriellen Automatisierungsanwendungen verwendet werden kann;
43.
„Kraftfahrzeug” bezeichnet ein typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M oder N nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858;
44.
„leichtes Verkehrsmittel” bezeichnet ein leichtes Fahrzeug auf Rädern, das allein durch einen Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden kann, einschließlich Elektroroller, Elektrofahrräder und typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
45.
„Kühlgenerator” bezeichnet den Teil eines Kühlsystems, mit dem mittels eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs ein Temperaturunterschied erzeugt wird, der den Wärmeentzug aus dem zu kühlenden Raum oder Prozess ermöglicht;
46.
„Wärmepumpe” bezeichnet den Teil eines Heizsystems, mit dem mittels eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs ein Temperaturunterschied erzeugt wird, der die Wärmezufuhr zu dem zu beheizenden Raum oder Prozess ermöglicht;
47.
„Elektromotor” bezeichnet ein Gerät, das elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung in Form einer Rotation umwandelt, deren Drehzahl und Drehmoment von Faktoren wie der Frequenz der Versorgungsspannung und der Anzahl der Pole des Motors abhängen, und das eine Nennleistung von 0,12 kW oder mehr aufweist;
48.
„Waschautomat” bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;
49.
„Wäschetrockner” bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet werden;
50.
„Mikrowellengerät” bezeichnet jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, Lebensmittel mit elektromagnetischer Energie zu erhitzen;
51.
„Staubsauger” bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;
52.
„Geschirrspüler” bezeichnet eine Maschine zum Reinigen und Spülen von Geschirr;
53.
„Dauermagnet” bezeichnet einen Magneten, der seinen Magnetismus beibehält, nachdem er aus einem äußeren Magnetfeld entfernt wurde;
54.
„Datenträger” bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
55.
„eindeutige Produktkennung” bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten;
56.
„Magnetbeschichtung” bezeichnet eine Materialschicht, mit der im Allgemeinen Magnete vor Korrosion geschützt werden;
57.
„Entfernung” bezeichnet die manuelle, mechanische, chemische, thermische oder metallurgische Handhabung, sodass die betreffenden Komponenten oder Materialien als separater Outputstrom oder Teil eines Outputstroms erkennbar sind;
58.
„Recycler” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer zugelassenen Anlage durchführt;
59.
„Bereitstellung auf dem Markt” bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
60.
„Art des kritischen Rohstoffs” bezeichnet einen in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoff, der sich nach seiner Verarbeitungsstufe, seiner chemischen Zusammensetzung, seinem geografischen Ursprung oder den verwendeten Erzeugungsmethoden unterscheidet;
61.
„Inverkehrbringen” bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
62.
„Konformitätsbewertung” bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen der Artikel 28, 29 oder 31 erfüllt sind;
63.
„strategische Partnerschaft” bezeichnet eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland oder einem überseeischen Land oder Gebiet, die Zusammenarbeit in Bezug auf die Wertschöpfungskette für Rohstoffe durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden, die sowohl für die Union als auch für das jeweilige Drittland oder die jeweiligen überseeischen Länder oder Gebiete vorteilhafte Ergebnisse ermöglichen;
64.
„Multi-Stakeholder-Governance” bezeichnet eine formelle, bedeutungsvolle und wesentliche Funktion, die verschiedene Arten von Interessenträgern, darunter zumindest die Zivilgesellschaft, bei der Entscheidungsfindung im Rahmen des Zertifizierungssystems wahrnehmen und die durch ein Mandat, eine Aufgabenbeschreibung oder andere Nachweise dokumentiert wird, wodurch die Einbeziehung der Vertreter verschiedener Interessenträger des Zertifizierungssystems bestätigt bzw. untermauert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.