Artikel 1 VO (EU) 2024/1263
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, um die wirksame Koordinierung einer soliden Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Union in Bezug auf nachhaltiges und inklusives Wachstum und Beschäftigung beizutragen.
(2) Mit dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung und Überwachung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne im Rahmen der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung durch den Rat und die Kommission festgelegt, um durch Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen.
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