Präambel VO (EU) 2024/1263

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(*),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Einhaltung der folgenden Leitprinzipien: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.
(2)
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der ursprünglich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97(***) und (EG) Nr. 1467/97(****) des Rates und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997(*****) bestand, beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.
(3)
Der Rahmen für die haushaltspolitische Steuerung ist Teil des Europäischen Semesters, das auch die Koordinierung und Überwachung der allgemeinen Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 121 und 148 AEUV, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte, und die damit verbundenen länderspezifischen Empfehlungen umfasst.
(4)
Die Einbindung der nationalen Parlamente, der Sozialpartner, zivilgesellschaftlicher Organisationen und anderer relevanter Interessenträger in das Europäische Semester ist von entscheidender Bedeutung, um die nationale Eigenverantwortung in Bezug auf die Wirtschafts- und Finanzpolitik zu stärken und die politischen Entscheidungsprozesse transparent und inklusiv zu gestalten.
(5)
Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, dem öffentlichen Schuldenstand und den wirtschaftlichen Herausforderungen sowie sonstigen Schwachstellen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat sich bei der Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise infolge dieser Pandemie als äußerst wirksam erwiesen, hat aber auch zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor geführt, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten und Defizite graduellen, stetig und auf realistische und wachstumsfreundliche Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken, Raum für antizyklische Maßnahmen zu gewährleisten und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, etwa die Verwirklichung eines fairen digitalen und eines fairen grünen Wandels, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) Klimaziele, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit, die Förderung der offenen strategischen Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und der dauerhaften Konvergenz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern werden.
(6)
Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union sollte gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum fördern und folglich zwischen den Mitgliedstaaten differenzieren, indem ihren jeweiligen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand und ihren jeweiligen wirtschaftlichen Herausforderungen Rechnung getragen wird und mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Pfade zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
(7)
Es muss ein angemessenes Niveau an öffentlichen Investitionen gewährleistet werden, um die Hauptziele der in dieser Verordnung festgelegten Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu erreichen und die derzeitigen und künftigen Prioritäten der Union anzugehen. Aus der Umsetzung der wie den kohäsionspolitischen Fonds, zu denen derzeit der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) eingerichtet wurden, der mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) eingerichtete Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) und der mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) eingerichtete Fonds für einen gerechten Übergang zählen, oder aus der Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(**********) geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union oder des mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates(***********) geschaffenen Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage könnten Lehren für die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz von Investitionen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen und für alle Investitionsinstrumente der Union, mit denen gemeinsame Prioritäten der Union verfolgt werden, gezogen werden.
(8)
Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV sollte dazu dienen, sämtliche Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt zu überwachen. Dazu gehört auch die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger Ungleichgewichte gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011(************) bzw. (EU) Nr. 1176/2011(*************) des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Überwachung dieser Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft und Beschäftigung sollten die Mitgliedstaaten Informationen in Form von mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen vorlegen, die einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren abdecken, je nach der regulären Dauer der Legislaturperiode des betreffenden Mitgliedstaats. Als Teil ihrer integrierten Analyse der beschäftigungs- und sozialpolitischen Entwicklungen im Rahmen des Europäischen Semesters bewertet die Kommission die Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten und überwacht die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des sozialpolitischen Scoreboards und der Grundsätze des Rahmens für soziale Konvergenz.
(9)
Es sollten detaillierte Vorschriften für Inhalt, Übermittlung, Bewertung, Billigung und Überwachung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne festgelegt werden, um durch Reformen und Investitionen, einschließlich derjenigen, mit denen zu den gemeinsamen Prioritäten der Union beigetragen wird, gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in den Mitgliedstaaten und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen.
(10)
Die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten die Finanzpolitik, die strukturellen Reformen und Investitionen eines jeden Mitgliedstaats enthalten. Diese Pläne sollten den Eckpfeiler des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union bilden. Jeder Mitgliedstaat sollte einen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorlegen, in dem sein haushaltspolitischer Pfad sowie seine prioritären öffentlichen Investitionen und Reformen dargelegt werden, die zusammen für einen stetigen, graduellen Schuldenabbau und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum sorgen sollen, wobei eine prozyklische Finanzpolitik zu vermeiden ist. Diese Pläne sollten ferner weitreichendere Reformen und Investitionen umfassen, auch in Bezug auf gemeinsame Prioritäten der Union, insbesondere den grünen Wandel, einschließlich des europäischen Grünen Deals und des Übergangs zur Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und im Rahmen der Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) übermittelten nationalen Energie- und Klimapläne, den digitalen Wandel, einschließlich des mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) aufgestellten Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade, die soziale und wirtschaftliche Resilienz und die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der zugehörigen Ziele für Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung bis 2030, die Energieversorgungssicherheit und, soweit zutreffend, den Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten, einschließlich des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, oder spätere Rechtsakte der Union, die für diese Prioritäten relevant sind. Während der Laufzeit der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität sollten die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen abgegebenen Zusagen bei der Aufstellung nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gebührend berücksichtigt werden.
(11)
Die kohäsionspolitischen Mittel sind ebenfalls auf das Europäische Semester abgestimmt. Bei der Aufstellung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten neben der langfristigen Investitionspolitik des Unionshaushalts auch die Reformen und Investitionen und Reformen im Rahmen dieser Fonds gebührend berücksichtigt werden, um Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität zu gewährleisten.
(12)
Der Übermittlung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans sollte ein fachlicher Dialog mit der Kommission vorausgehen, damit die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden kann. Die Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne durch die Kommission sollte eine Zusammenfassung dieses fachlichen Dialogs enthalten. Auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission sollte der Rat eine Empfehlung annehmen, in der er den Nettoausgabenpfad festlegt, und, soweit angebracht, die Reformen und Investitionen billigt, die einer etwaigen Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden sollen.
(13)
Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung der Transparenz sollte als Grundlage für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen werden. Dieser einzige operative Indikator sollte auf national finanzierten Nettoprimärausgaben beruhen, d. h. auf Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Im Einklang mit den Leitprinzipien, die die Kommission für die Einstufung von Transaktionen als einmalige und sonstige befristete Maßnahmen heranzieht, sollten auch diese einmaligen und sonstigen befristeten Maßnahmen vom Nettoausgabenindikator abgezogen werden. Dieser Indikator, der nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren und anderen Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle des Staates entziehen, beeinflusst wird, bietet Spielraum für eine antizyklische makroökonomische Stabilisierung.
(14)
Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Übermittlung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Kommission den Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit 3 % des BIP überschreitet, wie in Artikel 126 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden „Protokoll (Nr. 12)” ) festgelegt, einen Referenzpfad übermitteln, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren mit einer etwaigen Verlängerung um höchstens drei Jahre abdeckt. Dieser Pfad sollte risikobasiert und länderspezifisch sein sowie auf der Schuldentragfähigkeit beruhen, um einen stärker zukunftsorientierten Ansatz zu gewährleisten, der sowohl für aktuelle als auch künftige Herausforderungen geeignet ist.
(15)
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, dessen öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und dessen öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, sollte die Kommission diesem Mitgliedstaat Leitlinien in Form von technischen Informationen übermitteln.
(16)
Während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat einen Referenzpfad oder technische Informationen zu übermitteln hat, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um einen fachlichen Austausch mit der Kommission zu ersuchen. Dieser fachliche Austausch sollte die Gelegenheit bieten, die neuesten verfügbaren statistischen Informationen und die Wirtschafts- und Haushaltsprognose des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern, wobei die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist.
(17)
Der Rahmen der Union für die multilaterale haushaltspolitische Überwachung stützt sich auf von Eurostat bereitgestellten statistischen Daten; Eurostat ist im Namen der Kommission dafür verantwortlich, die Qualität der Finanzdaten sicherzustellen, die im Einklang mit dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erhoben werden. Eurostat hat einen Rahmen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über statistische Daten in Bezug auf die nationale Kofinanzierung von von der Union finanzierten Programmen zu schaffen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind und derzeit noch nicht von Eurostat erhoben werden. Bis zur Schaffung des Rahmens für die Erhebung und Bereitstellung solcher Daten sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, sich auf Schätzungen zu stützen. Format, Umfang, Häufigkeit und Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Daten durch die Mitgliedstaaten sind von den zuständigen statistischen Stellen der Union festzulegen.
(18)
Der Referenzpfad sollte sicherstellen, dass der öffentliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auch in ungünstigen Szenarien auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. Zusätzlich dazu sollte er sicherstellen, dass das öffentliche Defizit auf unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Mitgliedstaaten nach Ablauf des Anpassungszeitraums zusätzliche Kosten entstehen könnten, etwa infolge der Bevölkerungsalterung. Schließlich sollte für Kohärenz mit dem Korrekturpfad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gesorgt werden.
(19)
Damit die Ergebnisse des Rahmens der Union für die multilaterale haushaltspolitische Überwachung besser vorhergesehen werden können und um die Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, sollte der Referenzpfad vorab die Absicherung der Schuldentragfähigkeit einhalten. Diese Absicherung sollte in der Konzeptionsphase der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sicherstellen, dass die projizierte öffentliche Schuldenquote um einen durchschnittlichen jährlichen Mindestsatz sinkt. Sie würde als Mindestanforderung für die Anstrengungen im Rahmen des Referenzpfads und des Nettoausgabenpfads dienen. Aufgrund der besonderen Zusammensetzung der ausstehenden Staatsschulden Griechenlands dürfte ein erheblicher Teil der aufgeschobenen Zinszahlungen im Jahr 2033 fällig werden. Der damit verbundene außergewöhnliche Anstieg der öffentlichen Schuldenquote Griechenlands sollte bei der Anwendung der Absicherung der Schuldentragfähigkeit daher nicht berücksichtigt werden.
(20)
Risikobasierte Anforderungen an den Referenzpfad dürften ausreichen, um die öffentlichen Defizite deutlich unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. Um den Rahmen für die multilaterale haushaltspolitische Überwachung jedoch gegenüber ungewissen Entwicklungen der makroökonomischen und finanzpolitischen Variablen robuster zu machen, sollte der Referenzpfad ferner eine gemeinsame Resilienzmarge in Bezug auf den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 12 genannten Defizit-Referenzwert aufweisen oder eine Annäherung an diesen Defizit-Referenzwert vorsehen. Mit dieser gemeinsamen Absicherung der Resilienz sollte der Aufbau von Haushaltspuffern für widrige Umstände und Schocks sichergestellt und die Durchführung antizyklischer Maßnahmen im haushaltspolitischen Rahmen der Union folglich erleichtert werden.
(21)
Für die erste Runde der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Plausibilität eines mittelfristigen Rückgangs des öffentlichen Schuldenstands auf der im Debt Sustainability Monitor 2023 der Kommission beschriebenen Methode beruhen. Eine Arbeitsgruppe zur Schuldentragfähigkeitsanalyse sollte mögliche Verbesserungen der Methode, auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen, ausloten. Diese Arbeitsgruppe sollte sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zusammensetzen. Der Europäische Fiskalausschuss und der Europäische Stabilitätsmechanismus sollten von der Arbeitsgruppe als Beobachter eingeladen werden. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte die Kommission ersuchen können, im Rahmen des mit dieser Verordnung eingerichteten wirtschaftlichen Dialogs ihre Methode darzulegen.
(22)
Um zu beurteilen, ob am Ende des vier- oder fünfjährigen Umsetzungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans weitere Anpassungen erforderlich sind, sollte die Kommission die Lage neu bewerten und einen neuen Referenzpfad vorgeben, wenn der öffentliche Schuldenstand des Mitgliedstaats nach wie vor über 60 % des BIP oder das öffentliche Defizit über 3 % des BIP liegt.
(23)
In jedem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan sollte dessen Status im Rahmen der nationalen Verfahren angegeben werden und insbesondere, ob der Plan dem nationalen Parlament vorgelegt und von diesem gebilligt wurde. Im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan sollte auch angegeben werden, ob das nationale Parlament die Möglichkeit hatte, die Empfehlung des Rates zum vorhergehenden Plan und, sofern zutreffend, andere Empfehlungen oder Beschlüsse des Rates oder eine Verwarnung der Kommission zu erörtern. Soweit verfügbar, sollte die Stellungnahme der unabhängigen finanzpolitischen Institution, die gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates(*****************) eingerichtet wurde, dem der Kommission übermittelten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan beigefügt werden. Vor der Übermittlung der zweiten oder einer nachfolgenden Runde der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, sollten alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen eine Konsultation mit den Sozialpartnern, den regionalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen relevanten Interessenträgern durchführen. In die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollten Informationen über die Konsultation der nationalen Parlamente und den Konsultationsprozess aufgenommen werden. Angesichts des engeren Zeitplans für die Ausarbeitung der ersten Runde der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne könnten die Mitgliedstaaten im Vorfeld eine Konsultation mit angemessenen Fristen durchführen.
(24)
Im Falle einer neu ernannten Regierung sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans entgegenstehen, sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, der Kommission bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden Plans einen überarbeiteten Plan zu übermitteln.
(25)
Legen die Mitgliedstaaten ihren nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen Annahmen zugrunde, die von dem Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands abweichen, so sollten sie die Unterschiede transparent und anhand stichhaltiger wirtschaftlicher Argumente im Rahmen des fachlichen Dialogs und in ihren nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen erläutern und ordnungsgemäß begründen.
(26)
Ist der Rat der Auffassung, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan eines Mitgliedstaats nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so sollte er grundsätzlich den ursprünglichen Referenzpfad empfehlen, der zuvor von der Kommission als Nettoausgabenpfad übermittelt worden war.
(27)
Damit das Zusammenspiel zwischen dem gemeinsamen Rahmen der Union und den nationalen haushaltspolitischen Rahmen angemessen funktioniert, sollte die Kommission ihre Bewertung der Einhaltung durch die Mitgliedstaaten der Nettoausgabenpfade gemäß der Festsetzung durch den Rat nur auf die Entwicklung der Nettoausgaben stützen. Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, ihre nationalen Haushaltsziele an einem anderen Indikator, etwa dem strukturellen Saldo, auszurichten, wenn der jeweilige nationale haushaltspolitische Rahmen dies erfordert.
(28)
Bei der Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne durch die Kommission sollte insbesondere die Plausibilität der makroökonomischen und haushaltspolitischen Annahmen geprüft werden, soweit diese von den Annahmen abweichen, die dem Referenzpfad zugrunde liegen. Insbesondere sollten die in den Plan aufzunehmenden, unter der Annahme einer unveränderten Politik erstellten Schuldenprojektionen mit den Projektionen der Kommission vergleichbar sein.
(29)
Um die Umsetzung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sicherzustellen, sollten die Kommission und der Rat die in diesen Plänen im Rahmen des Europäischen Semesters aufgenommenen Reformen und Investitionen auf der Grundlage der jährlichen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Artikeln 121 und 148 AEUV überwachen. Zu diesem Zweck sollten sie mit dem Europäischen Parlament einen wirtschaftlichen Dialog führen.
(30)
Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die im Rahmen des Europäischen Semesters gefassten Beschlüsse zu erhöhen, sollte das Europäische Parlament auf regelmäßige und strukturierte Weise ordnungsgemäß in das Europäische Semester eingebunden werden. Der Präsident des Rates und die Kommission sollten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung nach dieser Verordnung unterrichten. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten von der Kommission ausgearbeitet und dem Rat übermittelt sowie unverzüglich dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden.
(31)
Um einen eher graduellen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan ein Paket überprüfbarer und zeitgebundener Reformen und Investitionen zugrunde legt, die grundsätzlich in ihrer Gesamtheit wachstums- und resilienzfördernd sind, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen, die gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne dass dies über die Laufzeit des Plans zu einer Verringerung des Niveaus der national finanzierten öffentlichen Investitionen im Vergleich zum mittelfristigen Niveau vor Beginn des Plans führt, wobei der Reichweite und dem Ausmaß der länderspezifischen Herausforderungen Rechnung zu tragen ist.
(32)
Das Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden soll, sollte mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die in dem genehmigten Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats während der Laufzeit der Aufbau- und Resilienzfazilität und der im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind. Wenn Aufbau- und Resilienzpläne ehrgeizige Reformen und Investitionen umfassen, insbesondere in Bezug auf das mittelfristige Wirtschaftswachstum und die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen für die Verlängerung des Anpassungszeitraums der ersten Runde der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne erfüllen.
(33)
Die in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen festgelegten Reform- und Investitionspakete sollten auf die gemeinsamen Prioritäten der Union abgestimmt sein; darunter fallen etwa die Verwirklichung eines fairen grünen und digitalen Wandels, einschließlich der Kohärenz mit den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimazielen, das Erreichen sozialer und wirtschaftlicher Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte, die Verwirklichung der Energieversorgungssicherheit und erforderlichenfalls der Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten. Die Kommission sollte diesen Prioritäten bei ihrer Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese Reform- und Investitionspakete sollten auch mit den nationalen Strategien vereinbar sein, die der betreffende Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Prioritäten der Union festgelegt hat.
(34)
Im Hinblick auf die Förderung wachstumsfreundlicher Strategien zur Haushaltskonsolidierung sollten die Auswirkungen der Reformen und Investitionen — sobald sie im Rahmen der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne umgesetzt wurden — bei der Gestaltung der nachfolgenden Pläne gebührend berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch künftige öffentliche Einnahmen, öffentliche Ausgaben und Potenzialwachstum sowie dem Beitrag zu den gemeinsamen Prioritäten der Union auf der Grundlage stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Erkenntnisse gewidmet werden.
(35)
Kommt ein Mitgliedstaat den zeitgebundenen Reformen und Investitionen, die dem vom Rat festgelegten eher graduellen Nettoausgabenpfad zugrunde liegen, nicht bis zur gesetzten Frist in zufriedenstellender Weise nach, so sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission empfehlen können, die Verlängerung des Anpassungszeitraums des Nettoausgabenpfads zu verkürzen, d. h. die jährlichen Konsolidierungsanstrengungen zu verstärken, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung bis zur ursprünglichen Frist entgegenstehen.
(36)
Die Kommission sollte für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die jährlichen und kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der Nettoausgaben von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zu verfolgen. Auf dem Kontrollkonto sollten keine Abweichungen verbucht werden, solange Ausweichklauseln aktiviert sind. Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, insbesondere auch der politischen Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union als einschlägige Faktoren berücksichtigen und den finanziellen Beiträgen zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Prioritäten der Union besondere Aufmerksamkeit widmen.
(37)
Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, sollte die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union beibehalten werden, mit dem Ziel, ihre Kapazitäten graduell aufzubauen.
(38)
Ein ständiger und unabhängigerer Europäischer Fiskalausschuss sollte in dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union eine wichtigere beratende Rolle spielen. Er sollte weiterhin die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den künftigen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes bewerten sowie die Kommission und den Rat beraten, wobei die Rolle und die Vorrechte der Kommission gemäß EUV und AEUV zu achten sind. Seine Unabhängigkeit und sein Zugang zu Informationen sollten verbessert werden. Der Rat und das Europäische Parlament sollten bei der Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses konsultiert werden. Diese Ernennungen sollten so weit wie möglich eine angemessene geographische Verteilung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleisten.
(39)
In ihrer Stellungnahme zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) vorgelegten Übersichten über die Haushaltsplanung sollte die Kommission bewerten, ob diese Übersichten mit den Nettoausgabenpfaden gemäß der Festsetzung durch den Rat nach der vorliegenden Verordnung vereinbar sind.
(40)
Im Fall größerer Schocks, die das Euro-Währungsgebiet oder die Union als Ganzes treffen, ist eine allgemeine Ausweichklausel erforderlich, die zur Abwendung eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat gestattet, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte. Der Europäische Fiskalausschuss sollte eine Stellungnahme zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel abgeben.
(41)
Neben der allgemeinen Ausweichklausel sollte auch eine länderspezifische Ausweichklausel vorgesehen werden, um eine Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zuzulassen, wenn außergewöhnliche Umstände — wie unvorhersehbare exogene Ereignisse –, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen, erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Mitgliedstaats haben und antizyklische fiskalpolitische Maßnahmen erfordern, sofern eine solche Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Die Auslösung und Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklauseln muss von einer Empfehlung des Rates abhängig sein, die der Rat unter Berücksichtigung des Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats um Auslösung oder Verlängerung der länderspezifischen Ausweichklausel innerhalb von vier Wochen auf Empfehlung der Kommission annehmen sollte.
(42)
Die vorliegende Verordnung bildet zusammen mit der Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates(*******************) und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates(********************) ein Paket. Mit diesen drei Rechtsakten (im Folgenden „Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung” ) wird der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union reformiert und der Inhalt des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion(*********************) vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) im Einklang mit Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die mittelfristige Ausrichtung des fiskalpolitischen Pakts als Instrument zur Erreichung von Haushaltsdisziplin und Wachstumsförderung beibehalten. Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung weist eine stärkere länderspezifische Dimension auf, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, unter anderem durch Beibehaltung der beratenden Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die sich auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen des fiskalpolitischen Pakts stützt. Die Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen für die im fiskalpolitischen Pakt vorgeschriebene Gesamtbewertung der Einhaltung der Regelungen ist in dieser Verordnung festgelegt.Wie beim fiskalpolitischen Pakt sind vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Bestimmungen über das Kontrollkonto zulässig. Ähnlich wie beim fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu einer Korrektur der Abweichungen führen. Mit der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im fiskalpolitischen Pakt festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.
(43)
Um eine wirksame Umsetzung und angemessene Überwachung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Ersuchen um eine Stellungahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses zeitnahe Leitlinien zu den Angaben, die in den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen und jährlichen Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen, bereitstellen. Diese Leitlinien sollten veröffentlicht werden.
(44)
Die multilaterale Überwachung sollte sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken stützen, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) erstellt werden.
(45)
Da die Ziele dieser Verordnung, die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Koordinierung und Überwachung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
(46)
Im Hinblick auf die bestehende Frist gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. April 2024.

(***)

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(****)

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(*****)

Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1).

(******)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

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Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

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Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(*********)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

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Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

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Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

(************)

Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8).

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Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(**************)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

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Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

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Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(*****************)

Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

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Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).

(*******************)

Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).

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Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).

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https://www.consilium.europa.eu/media/20382/st00tscg26-de-12.pdf.

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Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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