Artikel 17 VO (EU) 2024/1263
Billigung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch den Rat
(1) Auf Empfehlung der Kommission nimmt der Rat eine Empfehlung an, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt und, sofern zutreffend, die in dem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehenen Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen. Diese Empfehlung des Rates wird grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Annahme der Empfehlung der Kommission angenommen.
(2) Dient der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan als Korrekturmaßnahmenplan zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte nach Artikel 31, so billigt der Rat in seiner Empfehlung auch die zur Korrektur dieser Ungleichgewichte erforderlichen Reformen und Investitionen.
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