Artikel 18 VO (EU) 2024/1263

Empfehlung des Rates für einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan

Wenn der Rat unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission der Auffassung ist, dass der Plan die in Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der vorliegenden Verordnung dargelegten Anforderungen nicht erfüllt, so empfiehlt er dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln.

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