Artikel 19 VO (EU) 2024/1263

Empfehlung des Rates bei Verstößen durch einen Mitgliedstaat

Der Rat empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, grundsätzlich den von der Kommission vorgegebenen Referenzpfad als Nettoausgabenpfad des Mitgliedstaats zu verwenden, wenn

a)
der betreffende Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb eines Monats nach der Empfehlung des Rates nach Artikel 18 einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln;
b)
der Rat der Auffassung ist, dass der überarbeitete nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan die Anforderungen des Artikels 16 Absätze 2, 3 und 5 nicht erfüllt, wobei er seinen Standpunkt hinreichend begründet;
c)
der Mitgliedstaat es versäumt, seinen ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan oder einen neuen Plan im letzten Jahr des laufenden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 Absatz 1 zu übermitteln.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission eine Verlängerung dieser Frist um grundsätzlich einen Monat vereinbaren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.