Artikel 20 VO (EU) 2024/1263

Verstoß eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Investitions- und Reformzusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen

Wenn ein Mitgliedstaat, dem eine Verlängerung seines Anpassungszeitraums gewährt wurde, seinen Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung nach Artikel 14 zugrunde liegen, nicht in zufriedenstellender Weise nachkommt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und im Einklang mit Artikel 29 einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad mit einem kürzeren Anpassungszeitraum empfehlen, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung innerhalb der ursprünglichen Frist entgegenstehen.

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