Artikel 22 VO (EU) 2024/1263
Überwachung durch die Kommission
(1) Die Kommission überwacht die Umsetzung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß der Festsetzung durch den Rat und insbesondere des Nettoausgabenpfads und der Reformen und Investitionen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen.
(2) Die Kommission richtet ein Kontrollkonto ein, um die kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der festgestellten Nettoausgaben vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zu verfolgen, das nach Billigung eines neuen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans durch den Rat zurückgesetzt wird.
(3) Auf dem Kontrollkonto wird ein Minus verbucht, wenn die festgestellten Nettoausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr über dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.
(4) Auf dem Kontrollkonto wird ein Plus verbucht, wenn die festgestellten Nettoausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr unter dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat liegen.
(5) Der kumulierte Saldo des Kontrollkontos entspricht der Summe der jährlichen positiven und negativen Kontobewegungen nach den Absätzen 3 und 4. Der Saldo wird in Prozent des BIP ausgedrückt.
(6) Die positiven und negativen Kontobewegungen werden jährlich auf der Grundlage der Ist-Daten verbucht.
(7) Hat der Rat eine Empfehlung gemäß den Artikeln 25 oder 26 angenommen, so werden im Kontrollkonto des betreffenden Mitgliedstaats keine Abweichungen verbucht.
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