Artikel 23 VO (EU) 2024/1263

Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen

(1) Die Mitgliedstaaten können die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution im Sinne von Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU auffordern, zu bewerten, ob die in dem jährlichen Fortschrittsbericht gemeldeten Haushaltsergebnisdaten mit dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat vereinbar sind.

(2) Soweit zutreffend können die Mitgliedstaaten die betreffende unabhängige finanzpolitische Institution ersuchen, die Faktoren zu analysieren, die einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegen. Diese Analyse ist nicht verbindlich und wird zusätzlich zu der Analyse der Kommission durchgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.