Artikel 3 VO (EU) 2024/1263
Europäisches Semester
(1) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der wirtschaftlichen und sozialen Leistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führen der Rat und die Kommission unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung die multilaterale Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang mit den im AEUV festgelegten Zielen und Anforderungen durch.
(2) Die multilaterale Überwachung stützt sich auf hochwertige und unabhängige Statistiken, die nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstellt werden.
(3) Das Europäische Semester umfasst:
- a)
- die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV, der länderspezifischen Empfehlungen und der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets;
- b)
- die Formulierung und die Überwachung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien einschließlich der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen. Die Überwachung der Umsetzung durch die Kommission schließt die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und ihrer Kernziele ein, die mit Hilfe des sozialpolitischen Scoreboards und eines Rahmens zur Ermittlung von Risiken für die soziale Konvergenz gemessen werden;
- c)
- die Übermittlung, Bewertung und Billigung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne der Mitgliedstaaten sowie die Überwachung ihrer Umsetzung im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte;
- d)
- die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.