Artikel 4 VO (EU) 2024/1263
Umsetzung des Europäischen Semesters
(1) Sofern dies in Anbetracht einer Bewertung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß dieser Verordnung, der jährlichen Fortschrittsberichte sowie der sozioökonomischen Lage der Mitgliedstaaten angezeigt ist, richtet der Rat auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission sowie unter umfassender Nutzung der in den Artikeln 121 und 148 AEUV vorgesehenen Rechtsinstrumente und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.
(2) Bei wichtigen Entscheidungen zur Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik tragen die Mitgliedstaaten zunächst den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a beziehungsweise b genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und den Empfehlungen und den beschäftigungspolitischen Leitlinien gebührend Rechnung. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission überwacht.
(3) Kommt ein Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten Grundzügen, Leitlinien und Empfehlungen nicht nach, so kann dies folgende Maßnahmen nach sich ziehen:
- a)
- weitere Empfehlungen,
- b)
- eine Verwarnung der Kommission oder eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV,
- c)
- Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.