Artikel 5 VO (EU) 2024/1263
Referenzpfad
Überschreitet der öffentliche Schuldenstand eines Mitgliedstaats 60 % des BIP oder überschreitet sein öffentliches Defizit 3 % des BIP, so übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Referenzpfad für die Nettoausgaben, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren und dessen etwaige Verlängerung um bis zu drei Jahre gemäß Artikel 14 abdeckt.
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