Artikel 30 VO (EU) 2024/1263

Dialog mit einem Mitgliedstaat

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

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