Artikel 30 VO (EU) 2024/1263
Dialog mit einem Mitgliedstaat
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.
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