Artikel 1 VO (EU) 2024/1309
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung soll den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (im Folgenden „VHC-Netze” ) erleichtern und anregen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten aufgebaut werden können.
(2) Sofern eine Bestimmung dieser Verordnung mit einer Bestimmung der Richtlinie 2002/77/EG, der Richtlinie (EU) 2018/1972 oder der Richtlinie (EU) 2022/2555 kollidiert, ist die einschlägige Bestimmung der genannten Richtlinien maßgebend.
(3) Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen für die Verwirklichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele festgelegt. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, die strenger oder ausführlicher als diese Mindestanforderungen sind, soweit die Maßnahmen dazu dienen, die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen zu fördern oder einen effizienteren Aufbau neuer physischer Infrastrukturen zu ermöglichen.
(4) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels dürfen die Mitgliedstaaten die in jenem Absatz genannten Maßnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e, Artikel 3 Absätze 7 und 10, Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absätze 7 und 8 weder beibehalten noch einführen.
(5) Diese Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu schützen, einschließlich der Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.
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