Artikel 2 VO (EU) 2024/1309

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz” , „Netz mit sehr hoher Kapazität” oder „VHC-Netz” , „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz” , „Netzabschlusspunkt” , „zugehörige Einrichtungen” , „Endnutzer” , „Sicherheit von Netzen und Diensten” , „Zugang” , „Betreiber” und „elektronische Kommunikationsdienste” .

Es gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Netzbetreiber” ist

a)
ein Betreiber im Sinne des Artikels 2, Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
b)
ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Folgendes bereitzustellen:

i)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

Gas;

Strom, einschließlich öffentlicher Beleuchtung;

Wärme;

Wasser, einschließlich Abwasserentsorgung oder -behandlung und Kanalisationssysteme;

ii)
Verkehrsdienste, darunter Schienen, Straßen einschließlich Stadtstraßen, Tunnel, Häfen und Flughäfen;

2.
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts” sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)
Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht industrieller oder gewerblicher Art zu erfüllen;
b)
sie besitzen Rechtspersönlichkeit;
c)
sie werden ganz oder überwiegend von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;

3.
„öffentliche Stelle” ist eine staatliche, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht;
4.
„physische Infrastrukturen” sind

a)
Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Antennenanlagen, Türme und Pfähle sowie Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe;
b)
— soweit sie nicht Teil eines Netzes sind und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden — Gebäude einschließlich Dächern und Fassadenteilen oder Gebäudeeingänge und sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie etwa Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie U-Bahn-Stationen und Bahnhöfe.

Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung;

5.
„Bauarbeiten” sind jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
6.
„gebäudeinterne physische Infrastrukturen” sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene und/oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
7.
„gebäudeinterne Glasfaserverkabelungen” sind Glasfaserleitungen am Standort des Endnutzers — einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die dazu bestimmt sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt verbinden;
8.
„glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen” sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Glasfaserkomponenten aufzunehmen;
9.
„umfangreiche Renovierungen” sind Bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und gemäß nationalem Recht eine Baugenehmigung erfordern;
10.
„Genehmigung” ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung oder eine Reihe gleichzeitig oder nacheinander ergehender Entscheidungen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die gemäß nationalem Recht erforderlich ist, damit ein Unternehmen Bauarbeiten durchführen kann, die für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen erforderlich sind;
11.
„Zugangspunkt” ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
12.
„Wegerechte” sind Rechte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die einem Betreiber für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen und zugehörigen Einrichtungen erteilt werden.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

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