Artikel 10 VO (EU) 2024/1309
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen
(1) Alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, für die Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt wurden, müssen mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden.
(2) Alle neuen Mehrfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, für die Baugenehmigungen nach dem 12. Februar 2026 beantragt werden, müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.
(3) Ab dem 12. Februar 2026 müssen alle Gebäude — einschließlich deren Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen —, die größeren Renovierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, ausgestattet werden, sofern dies die Kosten der Renovierungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erhöht und technisch durchführbar ist. Alle Mehrfamilienhäuser, die solchen größeren Renovierungen unterzogen werden, müssen ebenfalls mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.
(4) Bis zum 12. November 2025 erlassen die Mitgliedstaaten in Konsultation mit interessierten Parteien und auf der Grundlage bewährter Verfahren der Industrie die einschlägigen Normen oder technischen Spezifikationen, die für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 erforderlich sind. Mit diesen Normen oder technischen Spezifikationen wird das einfache Durchführen von normalen Instandhaltungstätigkeiten für die einzelnen Glasfaserkabel, die von jedem Betreiber zur Erbringung von VHC-Netz-Diensten verwendet werden, ermöglicht und mindestens Folgendes festgelegt:
- a)
- die Spezifikationen für Zugangspunkte von Gebäuden und die Spezifikationen für Glasfaserschnittstellen;
- b)
- Spezifikationen für Kabel;
- c)
- Spezifikationen für Steckdosen/Buchsen;
- d)
- Spezifikationen für Leerrohre oder Mikrokanäle;
- e)
- technische Spezifikationen, die erforderlich sind, um Störungen der elektrischen Verkabelungen zu verhindern;
- f)
- der Mindestbiegeradius;
- g)
- technische Spezifikationen für die Verkabelung.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Normen oder technischen Spezifikationen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren zum Nachweis dieser Einhaltung fest, wozu die Vor-Ort-Überprüfung der Gebäude oder einer repräsentativen Auswahl der Gebäude gehören könnte.
(6) Gebäude, die gemäß diesem Artikel ausgestattet sind, können auf freiwilliger Basis und gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren das Zeichen „glasfaserfähig” erhalten, sofern die Mitgliedstaaten ein derartiges Zeichen eingeführt haben.
(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für bestimmte Kategorien von Gebäuden, bei denen die Einhaltung jener Absätze bezüglich der Kosten für Einzel- oder Miteigentümer aus objektiven Gründen unverhältnismäßig wäre. Die Mitgliedstaaten weisen solche Gebäudekategorien gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe aus.
(8) Die Mitgliedstaaten weisen gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Gebäuden, z. B. bestimmte Kategorien von Denkmälern, historischen Gebäuden, Militärgebäuden und für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzten Gebäuden, im Sinne des nationalen Rechts aus, die von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen werden oder für welche diese Verpflichtungen mit geeigneten technischen Anpassungen gelten. Informationen über solche Gebäudekategorien werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.
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